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Diskriminierung bei der Vermietung

Zuletzt aktualisiert am 23. Juni 2023

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Marek Schauer
Als Fachanwalt für Sozialrecht mit den weiteren Spezialisierungen Strafrecht und Mietrecht berät Marek seit über 15 Jahren mit Erfolg seine bundesweite Mandantschaft.

Inhaltsverzeichnis

Wann liegt eine unrechtmäßige Diskriminierung vor?

In unserem Beispielfall, der 2017 vom OLG Düsseldorf entschieden wurde, musste ein Hauseigentümter eine hohe Entschädigung und Schadensersatz zahlen – warum? Der Hauseigentümer lehnte Bewerber ab, weil sie “Türken” sind. Das Gericht führte dazu aus: “Wer die Vermietung einer Wohnung an Mietinteressenten wegen derer türkischer Herkunft ablehnt, verstößt objektiv gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 19 Abs 1 Nr.1 und die §§ 1, 2 Abs.1 Nr.8, sowie gegen § 3 Abs.1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. 

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verfolgt den Zweck, Diskriminierungen zu verhindern. Im Falle einer Diskriminierung stehen den Betroffenen dann Entschädigungs- und unter Umständen auch Schadensersatzansprüche zu. Das AGG greift in fast allen Lebensbereichen. Auch Arbeitnehmer, die an ihrem Arbeitsplatz beispielsweise aufgrund einer Behinderung benachteiligt werden, können sich auf das AGG berufen. 

Das AGG greift für jegliche Arten der Diskriminierung, egal ob es sich um eine Benachteiligung wegen des Geschlechts, der Herkunft, der Religion oder Weltanschauung oder um eine Benachteiligung aufgrund einer Behinderung handelt. 

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Welche Ansprüche haben Betroffene?

 

Wer von einer Benachteiligung betroffen ist, hat laut dem AGG unterschiedliche Ansprüche. § 13 des AGG regelt ein Beschwerderecht und § 14 AGG ein Leistungsverweigerungsrecht. Diese Rechte werden vor allem gegenüber Arbeitgebern geltend gemacht. Weiterhin sieht das AGG einen Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch vor, der in § 15 AGG geregelt ist.  

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Wann ist eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt?

Eine Ungleichbehandlung kann unter Umständen auch gerechtfertigt sein. Grundsätzlich gilt dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Ungleichbehandlung muss daher also einen legitimen Zweck verfolgen, sie muss geeignet sein, um die Zweckerreichung zumindest zu fördern. Die Ungleichbehandlung darf allerdings nur vorgenommen werden, wenn sie angemessen und erforderlich ist. Denkbar ist beispielweise eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters eine Person, um deren Gesundheit zu schützen.

In unserem Beispiel bezüglich des Mietvertrages wäre die Entscheidung, andere Bewerber zu wählen gerechtfertigt, wenn bspw. ein weitaus höheres Vermögen vorliegt. In diesem Falle hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Zahlungsfähigkeit seiner Mieter. 

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