Diskriminierung bei der Vermietung
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Gericht: Klares Nein zu Diskriminierung
Der Eigentümer eines Mietshauses lehnt Bewerber ab, weil sie “Türken” sind. Das ist eine unrechtmäßige Diskriminierung. Dies entschied das OLG Düsseldorf (Urteil vom 27.04.2017 – I-5 U 79/16) und bestätigte eine zuvor getroffene Entscheidung des LG Mönchengladbach (Urteil vom 27.05.2016 – 11 O 59/15). Daher wurde der Hauseigentümer zu einer saftigen Entschädigung und zusätzlichem Schadensersatz verurteilt. Der Leitsatz des Gerichts lautet hierbei:
Wer die Vermietung einer Wohnung an Mietinteressenten wegen deren türkischer Herkunft ablehnt, verstößt objektiv gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 8, 3 Abs. 1 AGG.
Was war passiert ?
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Geht das ?
Ja. Zwar kann das Gericht die Beklagten nicht zwingen, das Haus an die Kläger zu vermieten. Doch es kann ihnen eine Entschädigung zusprechen. Grundlage hierfür bietet das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG). Dieses soll Menschen davor schützen, dass sie aufgrund z.B. ihres Geschlechts oder ihrer ethnischen Herkunft (vgl. § 1 AGG) benachteiligt werden. Geschieht dies doch, so besteht ein Anspruch auf Entschädigung für die Diskriminierung. Das Gericht hielt hier eine Entschädigung in Höhe von 2.500 Euro pro Person für die widerfahrene Ungleichbehandlung für angemessen. Auch die Kosten für die nutzlose Anreise muss der Eigentümer nun zahlen.
Dass Diskriminierung noch viel teurer werden kann zeigt das Urteil des AG Kreuzberg. Hier wurde der Vermieter zu einer Entschädigung von insgesamt 30.000 Euro verurteilt!
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