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Blendendes Solardach als Mangel

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In einem Nachbarschaftsstreit vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf fühlte sich ein Eigentümer von einer blendenden Photovoltaikanlage eines Nachbarn gestört. Das ist auch für Mieter interessant. Denn im Falle einer positiven Entscheidung könnte ein blendendes Solardach als Mangel qualifiziert werden.

Musste der Eigentümer die Solaranlage dulden?

Nein, so das OLG Düsseldorf (Urteil vom 21.07. 2017, Aktenzeichen I-9 U 35/17). Denn jedenfalls bei Blendwirkungen von bis zu zwei Stunden am Tag bei ca. 130 Tagen im Jahr ist eine Schwelle erreicht, die nicht mehr hinzunehmen ist. Daher dürfte auch ein blendendes Solardach als Mangel anzusehen sein. Somit wäre ein Mieter im gleichen Fall wegen eines sogenannten Umweltmangels wohl zur Mietminderung berechtigt. Die gesetzgeberische Wertentscheidung zugunsten der Förderung von Photovoltaikanlagen, wie sie im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zum Ausdruck kommt, ändert daran nichts.

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