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Mit Cannabis auf Rezept Auto fahren

Zuletzt aktualisiert am 31. Januar 2018

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Marek Schauer

Als Fachanwalt für Sozialrecht mit den weiteren Spezialisierungen Strafrecht und Mietrecht berät Marek seit über 15 Jahren mit Erfolg seine bundesweite Mandantschaft.

Inhaltsverzeichnis

Cannabis bewegt die Gemüter. Auch im Jahr 2018. Hier ein Beispiel aus dem Verkehrsrecht. Laut Gesetz dürfen Personen, die Cannabis auf ärztliches Rezept konsumieren, weiter Auto fahren. Doch das missfällt Medizinern und Juristen. Denn diese erkennen keinen Unterschied zwischen dem Konsum auf Rezept und dem sogenannten Freizeitkonsum. Zu Recht? Gehen wir erst mal einen Schritt zurück:

Wir raten Ihnen dazu, sich über Ihre Rechte und Pflichten zu informieren und bei Unklarheiten einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin heranzuziehen. In diesem Artikel erfahren Sie, was bei einem Strafverfahren auf Sie zukommen kann und wie Sie als Beschuldigter am besten auf ein Strafbefehl reagieren.

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Cannabis zu medizinischen Zwecken

Seitdem Cannabis auf Rezept freigegeben worden ist, gibt es einen großen Andrang bei Apotheken. Lieferschwierigkeiten sind inzwischen der Normalfall. Viele Patienten hoffen, bestimmte Beschwerden durch den Konsum von Cannabis auf “natürliche” Art und Weise, z.B. ohne Schmerzmedikamente mit vielen Nebenwirkungen, lindern zu können. Inzwischen sind mehr als 13.000 Anträge auf Kostenübernahme bei den gesetzlichen Krankenkassen eingegangen.

Darf ich mit Cannabis auf Rezept Auto fahren?

Im Gegensatz zu anderen Cannabis-Konsumenten dürfen Patienten mit Rezept nach dem Konsum weiterhin Auto fahren, solange sie es sich selbst zutrauen und keine Ausfallerscheinungen haben. Doch welchen Grund hat diese Bevorzugung? Bei Freizeitkonsumenten ist die Lage recht eindeutig: Wer mit Cannabis am Steuer erwischt wird, dem droht Strafe. Leitwert ist hier 1 Nanogramm THC pro Milliliter Blut. Da jeder Körper anders Cannabis abbaut, reicht es teilweise schon nur gelegentlich einen Joint zu konsumieren und trotzdem diesen Wert zu erreichen. Beispielsweise am Tag danach. Es drohen hier auch Entzug der Fahrerlaubnis und MPU (Medizinisch-Psychologische-Untersuchung).

Doch aus toxikologischer Sicht macht es keinen Unterschied, ob jemand nun legal auf Rezept oder illegal ohne Rezept konsumiert. In beiden Fällen ist die Wirkung des Cannabis gleich. Experten können Cannabis, das legal in einer Apotheke gekauft wird (also: medizinisches Cannabis), nicht unterscheiden von Cannabis, das illegal bei einem Dealer erworben wird (also: Freizeit-Cannabis). Wie kommt es also zu der Unterscheidung?

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Straßenverkehrsgesetz und Cannabis

Gemäß § 24a Satz 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. In diese Anlage wird auch Cannabis (THC) erwähnt. Doch Satz 3 enthält die entscheidende Ausnahme: “Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.” Dies ist die Ausnahme auch für Cannabis auf Rezept.

Auch der Bayrische Verwaltungsgerichtshof meint, dass es keinen guten Grund gäbe, Cannabis-Patienten gegenüber sonstigen Cannabis-Konsumenten im Straßenverkehr bevorzugt zu behandeln. Denn Zweck der Regelung sei der Schutz der Verkehrssicherheit. Und diese ist in beiden Fällen durch den THC gleich gefährdet.

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Wandel beim berauschten Autofahren

Derzeit wird auch wieder über die Grenzwerte und Rechtsfolgen für Cannabis diskutiert. Aktuell verliert jeder Freizeit-Konsument, der erwischt wird, seine Fahrerlaubnis und wird zudem als “charakterlich ungeeignet” für das Führen eines Kraftfahrzeugs eingestuft. Um die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen muss der Antragsteller mindestens sechs Monate “clean” sein und sich einer MPU unterziehen. Gerade für berufliche Fahrer kann dies katastrophale Auswirkungen haben.

Vor allem im Vergleich zum Alkoholkonsum stehen Cannabis-Freizeitkonsumenten ungleich schlechter da. Wer bei einer Verkehrskontrolle eine BAK (Blutalkoholkonzentration) unter 1,1 Promille aufweist, hat keinen Verlust seiner Fahrerlaubnis zu befürchten. Dafür aber ein Fahrverbot, Punkte in Flensburg und ein Bußgeld. Diese Ungleichbehandlung ist verfassungsrechtlich bedenklich, da hier wesentliches Gleiches grundlos und unverhältnismäßig ungleich behandelt wird. Wegweisend ist hier eine Entscheidung des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach Behörden bei einer erstmaligen Fahrt unter THC-Einfluss nicht automatisch von einer Fahruntüchtigkeit ausgehen dürfen. Im nächsten Schritt wird das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung im Revisionsverfahren überprüfen.

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