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Vergewaltigung nach § 177 StGB im Fokus

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Das Wichtigste in aller Kürze
  • Die Vergewaltigung ist in § 177 Absatz 6 StGB als besonders schwerer Fall des sexuellen Übergriffs geregelt.
  • Der Paragraph erfasst mehrere Sexualdelikte – etwa den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung.
  • Zentral ist die Frage der Freiwilligkeit: Eine sexuelle Handlung ist strafbar, wenn sie gegen den erkennbaren Willen der betroffenen Person vorgenommen wird.
  • Schon der bloße Verdacht einer Vergewaltigung kann für Beschuldigte erhebliche persönliche und  berufliche Folgen haben.
  • Deshalb ist es wichtig, frühzeitig einen Strafverteidiger für Sexualstrafrecht einzuschalten, um eine bestmögliche Verteidigung sicherzustellen.

Vorwurf: Vergewaltigung

Der Vorwurf einer Vergewaltigung § 177 StGB stellt Beschuldigte vor erhebliche rechtliche und persönliche Herausforderungen. Welche Schritte sollten unternommen werden? Welche Aussagen sind sinnvoll – und welche können nachteilig sein?

Denn schon der bloße Vorwurf kann weitreichende Auswirkungen auf Beruf, Familie und soziale Stellung haben – unabhängig davon, ob die Anschuldigungen zutreffen.

In diesem Beitrag erklären wir die rechtlichen Grundlagen des § 177 StGB, geben einen Überblick über den typischen Ablauf eines Strafverfahrens und zeigen auf, warum frühzeitige anwaltliche Unterstützung entscheidend ist, um sich wirksam gegen die Vorwürfe verteidigen zu können.

Vergewaltigung – Rechtliche Einordnung

Welche Handlungen fallen unter § 177 StGB?

§ 177 StGB stellt verschiedene sexuelle Handlungen, die gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person erfolgen, unter Strafe. Der Paragraph umfasst ein breites Spektrum – von sexuellen Übergriffen über sexuelle Nötigung bis hin zu besonders schweren Fällen – und schützt die sexuelle Selbstbestimmung einer Person.

Maßgeblich für die Strafbarkeit ist stets das fehlende Einverständnis des Opfers. Eine sexuelle Handlung ist strafbar, sobald sie nicht im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt.

Nein heißt Nein

Das Opfer muss sein fehlendes Einverständnis nicht ausdrücklich äußern, denn seit der Reform des Sexualstrafrechts im Jahr 2016 gilt das Prinzip „Nein heißt Nein“. Es reicht, wenn sich das fehlende Einverständnis aus den Umständen ergibt und nach außen hin erkennbar ist.

Demnach fallen auch Handlungen unter § 177 StGB, bei denen das Opfer sich aufgrund von Angst, Überraschung oder Hilflosigkeit nicht wehren kann. Entscheidend ist, dass seine Ablehnung dennoch erkennbar ist, zum Beispiel durch Abwehrbewegungen oder Weinen.

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Vergewaltigung – ein besonders schwerer Fall des § 177 StGB

Die Vergewaltigung ist in § 177 Abs. 6 StGB als besonders schwerer Fall des sexuellen Übergriffs geregelt.

Sie liegt vor, wenn der Täter mit dem Opfer Geschlechtsverkehr oder vergleichbare, besonders erniedrigende sexuelle Handlungen vornimmt oder vornehmen lässt, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind.

Welche Strafe droht bei Vergewaltigung?

Die gesetzliche Mindeststrafe für Vergewaltigung beträgt 2 Jahre Freiheitsstrafe. Kommen zusätzliche Faktoren, etwa der Einsatz von Waffen, erhebliche Gewalt oder gemeinschaftliches Vorgehen hinzu, steigt die Strafandrohung deutlich, sodass sogar Strafen bis zu 15 Jahren verhängt werden können.

Neben der eigentlichen Freiheitsstrafe drohen weitere Konsequenzen: Ein Eintrag ins Führungszeugnis kann das Berufsleben und die gesellschaftliche Stellung erheblich beeinträchtigen – oft noch lange nach der Verbüßung der Strafe. Selbst wenn sich der Tatvorwurf letztlich nicht bestätigt, kann der Verdacht für den Beschuldigten langfristige persönliche und berufliche Belastungen nach sich ziehen.

Darüber hinaus ist ein Zivilverfahren möglich, wenn das Opfer Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz geltend macht.

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Wie läuft das Ermittlungsverfahren ab?

Nach einer Anzeige wegen Vergewaltigung leitet die Polizei ein Ermittlungsverfahren ein. Dabei geht es zunächst um die Sicherung von Beweisen und die Überprüfung des Verdachts.

Am Ende entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt wird. Maßgeblich ist, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht – also ob die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung höher ist als die eines Freispruchs. Bei Anklage folgt die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht.

Besonderheit bei Sexualdelikten: Aussage gegen Aussage

Bei Sexualdelikten besteht die Besonderheit, dass in den wenigsten Fällen Zeugen anwesend sind. Häufig stehen sich daher nur die Aussagen von Opfer und Beschuldigtem gegenüber.

Aus diesem Grund kommt der Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Angaben im Verfahren besondere Bedeutung zu. Gerichte würdigen dafür alle vorhandenen Beweismittel – etwa Indizien, Verhaltensbeobachtungen oder gegebenenfalls Gutachten – um sich ein umfassendes Bild zu machen.

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Verteidigung bei Vorwürfen wegen Vergewaltigung § 177 StGB

Vorwürfe nach § 177 StGB zählen zu den schwerwiegendsten Anschuldigungen im Strafrecht. Umso wichtiger ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung – noch bevor eine Aussage bei Polizei oder Staatsanwaltschaft gemacht wird.

In vielen Verfahren steht Aussage gegen Aussage. Kleine Widersprüche oder fehlende Beweise können über den Ausgang des Verfahrens entscheiden.

Wer frühzeitig rechtlichen Rat einholt, kann den Verlauf des Verfahrens besser beeinflussen und mögliche Fehler vermeiden, die sich später nachteilig auswirken könnten. Gerade im Sexualstrafrecht kann jede unbedachte Äußerung die Situation zusätzlich beeinflussen, weshalb eine sorgfältige und gut überlegte Vorgehensweise entscheidend ist.

Kommen Sie jederzeit auf uns zu. Unsere erfahrenen Fachanwälte mit Spezialisierung auf Sexualstrafrecht stehen Ihnen zur Seite, wenn der Vorwurf der Vergewaltigung im Raum steht.

Häufig gestellte Fragen

§ 177 StGB erfasst sämtliche sexuelle Handlungen, die gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person erfolgen. Dazu zählen sexuelle Übergriffe, sexuelle Nötigung und besonders schwere Fälle wie Vergewaltigung. Diese Straftaten richten sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung.

Eine Vergewaltigung gilt als besonders schwerer Fall des § 177 StGB und liegt vor, wenn der Täter Geschlechtsverkehr oder vergleichbare erniedrigende sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen des Opfers durchführt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind.

Die Mindeststrafe beträgt 2 Jahre Freiheitsstrafe. Bei erschwerenden Faktoren – etwa Einsatz von Gewalt, Waffen oder gemeinschaftlichem Vorgehen – können bis zu 15 Jahre für eine Vergewaltigung nach § 177 StGB verhängt werden.

Nach einer Anzeige leitet die Polizei ein Ermittlungsverfahren ein, sichert Beweise und befragt Beteiligte. Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob Anklage erhoben wird. Bei Anklage folgt die Hauptverhandlung vor Gericht.

Da bei Sexualdelikten meist keine Zeugen anwesend sind, stehen sich oft nur die Aussagen von Opfer und Beschuldigtem gegenüber. Die Glaubhaftigkeit der Angaben ist daher entscheidend.

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