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Unfallflucht ohne Absicht: Was tun bei einem unerwarteten Vorwurf?

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Das Wichtigste in aller Kürze
  • Wer einen Unfallort verlässt, ohne anderen Beteiligten oder der Polizei die Feststellung seiner Person und Fahrzeugdaten zu ermöglichen, riskiert eine Anzeige wegen Unfallflucht bzw. Fahrerflucht.
  • Sind keine anderen Personen anwesend, mit denen der Austausch der Personalien erfolgen kann, besteht stattdessen eine Wartepflicht, bevor man den Unfallort verlassen darf, ohne eine Strafe zu riskieren.
  • Strafbar ist das Entfernen jedoch nur dann, wenn man sich bewusst – also in Kenntnis des Unfalls – vom Unfallort entfernt.
  • Wer den Zusammenstoß nicht bemerkt hat und sich ohne jede Absicht entfernt, erfüllt den Tatbestand der Unfallflucht nicht.
  • Bei einem entsprechenden Vorwurf sollte frühzeitig ein Strafverteidiger eingeschaltet werden, um eine geeignete Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

Wenn der Unfall unbemerkt bleibt

Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit – und schon streift man beim Ein- oder Ausparken oder im fließenden Verkehr ein anderes Fahrzeug. Ein Unfall ist schnell passiert. In der Hektik des Straßenverkehrs kann es jedoch ebenso vorkommen, dass ein solcher Zusammenstoß gar nicht bemerkt wird.

Viele Betroffene sind überrascht, wenn sie später Post von der Polizei wegen angeblicher Unfallflucht erhalten. Ihnen war nicht bewusst, einen Unfall verursacht zu haben; die Absicht zur Fahrerflucht schon gar nicht. Was ist zu tun, wenn man der Unfallflucht beschuldigt wird, obwohl man sich ohne Absicht vom Ort des Geschehens entfernt hat?

In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, wie die Unfallflucht ohne Absicht aus strafrechtlicher Hinsicht zu bewerten ist und wie Sie sich gegen einen solchen Vorwurf wirksam verteidigen können.

Wann ist eine Unfallflucht strafbar?

Unfall- bzw. Fahrerflucht ist in § 142 des Strafgesetzbuches als “unerlaubtes Entfernen vom Unfallort” unter Strafe gestellt.

Unfall im Straßenverkehr

Als Unfall wird ein Vorkommnis im Straßenverkehr bezeichnet, durch den es zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden gekommen ist. Hierfür wird nach der Rechtsprechung ein Sachschaden von mindestens 50 € vorausgesetzt.

Verletzung einer Verhaltenspflicht

Strafbar ist danach, wer sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, ohne die Feststellungen seiner Personalien durch andere Anwesende – etwa die anderen Unfallbeteiligten oder die Polizei – zu ermöglichen.

Für den Fall, dass zum Zeitpunkt des Unfalls noch keine anderen Personen anwesend sind, entfällt die Pflicht nicht. Stattdessen trifft den Betroffenen eine Pflicht, auf das Eintreffen anderer Personen zu warten.

Unfallflucht: Welche Strafen drohen bei einer Verurteilung?

Strafrechtliche Konsequenzen

Bei einer Verurteilung wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren. Aber auch die Fahrerlaubnis ist in Gefahr, insbesondere, wenn an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist und dies der Täter weiß oder zumindest wissen kann.

Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wird oftmals auch eine Sperrfrist verhängt, in der die Fahrerlaubnis nicht neu erteilt werden darf. Eine solche Sperrfrist beträgt mindestens 6 Monate.

Gut zu wissen:

Ein bloßes Hinterlassen eines Zettels mit den Personalien an der Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeugs ist nicht ausreichend. Obwohl diese Geste in diesem Moment gut gemeint ist, genügt sie aus strafrechtlicher Sicht nicht, um den Vorwurf der Unfallflucht zu entkräften.

Weitere Konsequenzen

Auch ein Eintrag im Fahreignungsregister (Punkte in Flensburg) durch das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgt mit rechtskräftiger Verurteilung.

Wenn der Betroffene einer Tätigkeit nachgeht, die das Führen eines Kraftfahrzeugs erfordert, sind auch berufliche Konsequenzen denkbar.

Außerdem kann die Kfz-Haftpflichtversicherung unter Umständen den Fahrer zur Rückzahlung bereits geleisteter Schadensbeträge verpflichten, wenn er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt. Das Entfernen vom Unfallort gilt als schwerer Verstoß gegen die Pflichten des Versicherungsnehmers. Selbst wenn der Schaden zunächst übernommen wurde, kann die Versicherung die Kosten anteilig oder vollständig zurückfordern.

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Unfallflucht ohne Absicht – Ist das möglich?

Unbemerkte Entfernung vom Unfallort

Grundsätzlich ist Unfallflucht nur strafbar, wenn der Fahrer den Unfall wahrgenommen und sich trotzdem bewusst vom Unfallort entfernt hat.

Wer einen Zusammenstoß nicht bemerkt, kann sich auch nicht in der Absicht entfernen, wegen des Unfalls nicht in Verantwortung gezogen zu werden. Gerade in der Hektik des Straßenverkehrs kann es durchaus passieren, dass ein derartiger Vorfall unbemerkt bleibt.

Eine strafbare Unfallflucht liegt also nur vor dann vor, wenn dem Betroffenen nachgewiesen werden kann, dass er sich bewusst und entgegen seinen Verpflichtungen von der Unfallstelle entfernt hat.

Unfallflucht ohne böse Absicht?

Anders verhält es sich, wenn der Betroffene zwar bemerkt, dass er ein anderes Fahrzeug oder einen Gegenstand berührt hat, aber irrtümlich davon ausgeht, dass kein Schaden entstanden ist. In einem solchen Fall kann aufgrund dieses Irrtums eine Strafbarkeit möglicherweise entfallen.

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Unfall bemerkt oder nicht? So entscheiden Gerichte

In der Praxis ist es oft sehr schwer, die innere Einstellung eines Unfallbeteiligten nachzuweisen, denn niemand kann in den Kopf einer anderen Person schauen. Deshalb prüfen Gerichte bei Vorwürfen der Unfallflucht vor allem, ob der Unfall in der konkreten Situation erkennbar war und ob man davon ausgehen kann, dass der Fahrer ihn bemerkt haben muss.

In der Regel geht man davon aus, dass ein Unfall bemerkt worden sein muss, wenn deutliche Erschütterungen, Geräusche oder Beschädigungen am Fahrzeug spürbar waren. Häufig werden Sachverständige hinzugezogen, die beurteilen, welche Unfälle objektiv spürbar oder hörbar sind und ob das konkrete Ereignis unter normalen Umständen vom Fahrer wahrgenommen werden konnte. Solche Gutachten spielen eine zentrale Rolle in der Beweisaufnahme.

Vorwurf Unfallflucht – Was tun?

Wer zu Unrecht einer Unfallflucht beschuldigt wird, sollte ruhig, aber gezielt reagieren. Wichtig ist vor allem: Keine vorschnellen Aussagen bei Polizei oder Versicherung, bevor man sich mit einem erfahrenen Strafverteidiger über die beste Verteidigungsstrategie abgestimmt hat. Unbedachte Äußerungen können die eigene Position schnell schwächen.

Im Zentrum der Verteidigung steht die Aufklärung des tatsächlichen Geschehens. Alle relevanten Umstände – von Zeugenaussagen bis zu technischen Beweisen – werden sorgfältig geprüft. Mit einer gut vorbereiteten Strategie lassen sich Vorwürfe der Unfallflucht in vielen Fällen entkräften oder zumindest abschwächen.

Häufig gestellte Fragen

Grundsätzlich lautet die Antwort nein. Eine Bestrafung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Unfallflucht) setzt voraus, dass der Fahrer den Zusammenstoß tatsächlich wahrgenommen hat.

Da die innere Einstellung des Fahrers zum Zeitpunkt des Unfalls schwer festzustellen ist, erfolgt in solchen Fällen oft eine umfassende Beweisaufnahme. Dabei wird geprüft, ob der Zusammenstoß so deutlich spürbar oder hörbar war, dass davon ausgegangen werden muss, dass der Betroffene ihn bemerkt hat.

Wenn niemand sonst am Unfallort anwesend ist, besteht grundsätzlich eine Wartepflicht. Wer den Unfallort verlässt, bevor eine angemessene Wartezeit verstrichen ist, begeht eine Straftat wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

Die Dauer der Wartepflicht hängt vom entstandenen Schaden ab. Bei einem geringfügigen Schaden sollten Betroffene mindestens 30 Minuten warten. Je schwerer der Schaden, desto länger auch die Wartepflicht.

Tipp: Wenn die Polizei unmittelbar nach dem Unfall informiert wird und zeitnah am Unfallort eintrifft, um die notwendigen Feststellungen zu treffen, kann sich die erforderliche Wartezeit unter Umständen verkürzen.

Nein, das einfache Hinterlassen eines Zettels mit Ihren Kontaktdaten ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Feststellungspflicht und befreit Sie auch nicht von der Wartepflicht. Trotz der gut gemeinten Absicht besteht weiterhin die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

Bewahren Sie zunächst Ruhe und vermeiden Sie spontane oder unüberlegte Aussagen gegenüber der Polizei oder Ihrer Versicherung. Solche Äußerungen können später nur schwer richtig gestellt werden.

Sinnvoll ist es außerdem, frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger einzuschalten. Dieser kann Akteneinsicht beantragen, den Sachverhalt rechtlich einordnen und eine geeignete Verteidigungsstrategie entwickeln.

Um das Risiko zu minimieren, der Fahrerflucht beschuldigt zu werden, sollten Sie im Falle eines Unfalls folgende Schritte beachten:

  • Lieber einmal öfter anhalten und prüfen: Bei jedem ungewöhnlichen Geräusch oder Kontakt sollten Sie sofort stoppen und prüfen, ob möglicherweise ein Schaden entstanden ist.
  • Unfallstelle dokumentieren: Im Falle eines Unfalls ist es auch durchaus sinnvoll Fotos zu machen oder Zeitangaben zu notieren – vor allem für eine mögliche spätere zivilrechtliche Auseinandersetzung.
  • Angemessene Zeit warten, sofern keine feststellungsbereiten Personen, etwa der Geschädigte oder die Polizei, anwesend sind.
  • Polizei informieren: Wenn keine feststellungsbereiten Personen anwesend sind, sollte der Vorfall umgehend der Polizei gemeldet werden.
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