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Sexting und Upskirting: Zwischen Vertrauen und Strafbarkeit

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Das Wichtigste in aller Kürze
  • In der digitalen Welt verbreiten sich intime Inhalte schneller und unkontrollierbarer als je zuvor – das kann für Betroffene schnell zu einer großen Belastung werden.
  • Sexting bezeichnet den Austausch erotischer Inhalte, der ohne ein gegenseitiges Einvernehmen schnell strafrechtlich relevant werden kann.
  • Auch das Anfertigen heimlicher Bildaufnahmen (sog. Upskirting oder Downblousing) ist seit 2021 ausdrücklich gesetzlich verboten und wird entsprechend bestraft.
  • Wenn Minderjährige beteiligt sind, greift das Strafrecht besonders streng, um diese besonders zu schützen.
  • Bei unerlaubter Verbreitung oder heimlichen Aufnahmen sollten Betroffene umgehend rechtliche Hilfe von einem spezialisierten Anwalt suchen.

Ungewollt entblößt und bloßgestellt

Ein Selfie, das nur für eine bestimmte Person gemacht wurde. Nachrichten, die nie für andere Augen bestimmt waren. Oder ein heimlich aufgenommenes Foto, das plötzlich im Internet kursiert. In der digitalen Welt ist es einfacher denn je, intime Momente zu teilen – aber genauso schnell können sie zum Verhängnis werden.

Sexting und Upskirting sind Begriffe, die in den letzten Jahren immer häufiger auftauchen. Und sie zeigen: Digitale Nähe wird dann zum Problem, wenn dabei Grenzen überschritten werden. Doch was genau verbirgt sich hinter diesen Begriffen? Was ist erlaubt und was inicht?

In diesem Artikel erläutern wir Ihnen die rechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit Sexting und Upskirting. Sie erfahren, welche Rechte Betroffene haben und wie Sie sich im digitalen Raum besser schützen können.

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Was ist Sexting – und wann ist es strafbar?

Als Sexting bezeichnet man den Austausch erotischer oder sexueller Fotos und Nachrichten über soziale Medien. Was zunächst als privater und freiwilliger Kontakt beginnt, kann schnell ins Gegenteil umschlagen und zu rechtlichen Konsequenzen führen. Inhalte, die im Vertrauen geteilt wurden, können unerwartet verbreitet werden, was ernste Konsequenzen nach sich ziehen kann. Ob eine solche Situation strafrechtlich relevant ist, hängt vor allem vom Alter der Beteiligten, ihrer Zustimmung und dem konkreten Umgang mit den entsprechenden Inhalten ab.

Einverständliches Sexting unter Volljährigen – rechtlich unproblematisch?

Solange das Sexting zwischen volljährigen Personen einvernehmlich erfolgt und die privaten Aufnahmen auch privat bleiben, ist das in der Regel unproblematisch. Aus rechtlicher Perspektive wird dieses Verhalten erst dann relevant, wenn die Bilder oder Nachrichten ohne Zustimmung der betroffenen Person weitergeleitet oder veröffentlicht werden.

Wenn Privates plötzlich öffentlich wird

Wenn Sexting-Inhalte unerlaubt weitergeleitet werden, geht es nicht mehr nur um verletzte Gefühle – sondern um Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person einerseits und gegen das Strafgesetzbuches andererseits. Wer intime Aufnahmen, die ihm im Vertrauen überlassen wurden, ohne Einwilligung verbreitet – sei es aus Rache oder zur Belustigung – macht sich unter Umständen strafbar.

Die unerlaubte Verbreitung intimer Aufnahmen kann verschiedene Straftatbestände erfüllen, etwa die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB), die Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§ 22 ff. KUG) oder gegebenenfalls auch Beleidigung oder Verleumdung (§§ 185ff. StGB), wenn die Inhalte ehrverletzenden Charakter haben

Gut zu wissen:

Darüber hinaus können Betroffene zivilrechtliche Schritte einleiten, um beispielsweise Schadensersatz zu fordern oder die weitere Verbreitung der Inhalte zu verhindern.

Sexting mit oder unter Minderjährigen

Sexting ist vor allem unter Jugendlichen keine Seltenheit – doch sobald Minderjährige beteiligt sind, greift das Strafrecht besonders streng. Es schützt junge Menschen gezielt, insbesondere im Bereich der sexuellen Selbstbestimmung und im Umgang mit digitalen Medien.

In § 184b und § 184c StGB steht die Verbreitung sowie der Erwerb und Besitz von kinder- und jugendpornografischen Inhalten unter Strafe. Unter Kinderpornografie fallen Darstellungen von Kindern unter 14 Jahren bei sexuellen Posen oder Handlungen. Selbst wenn sich ein Kind unter 14 Jahren selbst fotografiert und diese Aufnahme verschickt, ist der Besitz dieser Bilder strafbar. Jugendpornografie betrifft Darstellungen sexueller Handlungen von Minderjährigen zwischen 14 und 17 Jahren. Auch hier können sich die Beteiligten strafbar machen, beispielsweise wenn sie intime Bilder ohne Einwilligung verbreiten oder besitzen.

Sextortion: Wenn Sexting zur Waffe wird

Immer wieder werden Menschen mit zuvor freiwillig versendeten intimen Inhalten unter Druck gesetzt, insbesondere mit der Drohung, diese öffentlich zu machen. Für die Betroffenen bedeutet das eine massive psychische Belastung und einen tiefen Eingriff in ihre Privatsphäre.

Solche Fälle werden unter dem Begriff „Sextortion“ zusammengefasst, einem Kunstwort aus „Sexting“ und dem englischen „Extortion“ (Erpressung). Besonders im Internet versuchen einige Nutzer, intime Bilder zu erlangen, um damit Geldforderungen zu stellen oder andere Handlungen zu erzwingen. Dabei handelt es sich regelmäßig um strafbare Erpressung (§ 253 StGB) oder Nötigung (§ 240 StGB).

Empfangen, gespeichert – und strafbar?

Auch wer solche Inhalte empfängt und speichert – selbst wenn keine Absicht zur Weiterverbreitung besteht – kann sich strafbar machen. Das gilt insbesondere, wenn die Aufnahmen Jugendliche oder Kinder betreffen. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Aufnahmen freiwillig versendet wurden – entscheidend ist der Inhalt und das Alter der abgebildeten Personen.

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Upskirting & Downblousing

Unter Upskirting und Downblousing versteht man das heimliche Fotografieren oder Filmen unter den Rock oder in den Ausschnitt einer anderen Person, mit dem Ziel, intime Körperbereiche sichtbar zu machen. Solche Aufnahmen erfolgen häufig unbemerkt – etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Veranstaltungen oder im Alltag im öffentlichen Raum.

Lange Zeit befand sich dieses Verhalten in einer rechtlichen Grauzone. Erst mit der Einführung von § 184k StGB im Jahr 2021 wurde die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen ausdrücklich unter Strafe gestellt. Seither ist nicht nur das unbefugte Anfertigen solcher Aufnahmen strafbar, sondern auch deren Speicherung, Weitergabe oder Veröffentlichung.

Strafbarkeit anderer heimlicher Aufnahmen

Nicht nur im Zusammenhang mit Sexting sind heimlich angefertigte Aufnahmen problematisch. Auch Fotos oder Videos, die ohne Wissen der betroffenen Person an Orten gemacht werden, an denen sie sich unbeobachtet und sicher fühlen dürfen – etwa in Umkleidekabinen, Toiletten oder anderen privaten Räumen – sind strafbar. In solchen Fällen kann auch der Straftatbestand des § 201a StGB greifen, der die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen unter Strafe stellt.

Welche Strafen drohen bei Sexting und Upskirting?

Die Themen Sexting und Upskirting bewegen sich nicht nur im gesellschaftlich sensiblen, sondern auch im strafrechtlich relevanten Bereich. Wer intime Bilder ohne Einwilligung weiterleitet oder heimliche Bildaufnahmen macht, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.

Upskirting fällt unter § 184k StGB und kann mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren geahndet werden. Erfolgt darüber hinaus eine Veröffentlichung oder Weitergabe – etwa über soziale Medien – kann dies eine weitergehende Strafbarkeit nach sich ziehen.

Im Bereich Sexting ist die rechtliche Bewertung komplexer. Ob eine Strafbarkeit vorliegt, hängt unter anderem von der Freiwilligkeit, dem Alter der beteiligten Personen sowie dem Umgang mit dem Bildmaterial ab. Häufig kommen mehrere Straftatbestände in Betracht, sodass sich keine pauschale Aussage zur Höhe der Strafe treffen lässt.

Besonders schwer wiegen Fälle, in denen Minderjährige betroffen sind. Liegt eine Strafbarkeit wegen Herstellung, Besitz oder Verbreitung kinderpornografischer Inhalte vor, droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Handelt es sich um einen jugendlichen Betroffenen, kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Auch die Erpressung mit intimen Aufnahmen kann zu erheblichen Strafen führen.

Was tun im Ernstfall?

Wenn intime Inhalte ohne Einwilligung verbreitet oder heimlich aufgenommen wurden, ist rasches, überlegtes Handeln entscheidend. Die emotionale Belastung ist in solchen Situationen oft hoch – umso wichtiger ist es, die eigenen Rechte zu kennen und gezielt vorzugehen. Hier sind fünf essenzielle Schritte, die Betroffenen helfen können.

  • Beweise sichern: Screenshots machen, Inhalte speichern, Profile und Beiträge dokumentieren. Diese Informationen sind wichtig für eine Anzeige oder spätere rechtliche Schritte.
  • Anzeige erstatten: Zur Polizei gehen oder online Anzeige stellen. Die unbefugte Weitergabe oder Aufnahme intimer Inhalte ist strafbar – auch dann, wenn die Aufnahmen ursprünglich freiwillig gemacht oder verschickt wurden.
  • Inhalte löschen lassen: Plattformen direkt kontaktieren oder Meldewege nutzen. Viele soziale Netzwerke bieten spezielle Funktionen, um rechtswidrige Inhalte zu melden und entfernen zu lassen.
  • Rechtliche Hilfe einholen: Einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht kontaktieren. Mit juristischer Unterstützung können Sie Täter zur Rechenschaft zu ziehen und ggf. auch eigene zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen – zum Beispiel Unterlassung oder Schadensersatz.
  • Unterstützung suchen: Beratungsstellen oder Hilfsangebote für Betroffene nutzen. Niemand muss mit digitaler Gewalt allein bleiben – Hilfe gibt es u. a. bei gewaltschutzportal.de oder aktion-tu-was.de.
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Häufig gestellte Fragen

Solange alle Beteiligten volljährig sind und die Inhalte privat bleiben, ist Sexting in der Regel nicht strafbar. Problematisch wird es erst, wenn die Aufnahmen ohne Zustimmung weitergegeben oder veröffentlicht werden. Dann können Persönlichkeitsrechte verletzt und damit sogar Straftatbestände erfüllt sein – etwa als Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 201a StGB) oder Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz (§§ 22 ff. KUG). Betroffene können Anzeige erstatten und zivilrechtlich Unterlassung oder Schadensersatz fordern.

Wenn Sie weitere Fragen zum Thema oder zu Ihrem persönlichen Fall haben, kontaktieren Sie uns gern jederzeit.

Sexting mit Minderjährigen ist immer dann strafbar, wenn es um Bildaufnahmen oder Textnachrichten mit sexuellem Inhalt geht. Der Besitz, die Weitergabe oder das Anfordern solcher Inhalte kann strafbar sein – selbst dann, wenn die minderjährige Person die Aufnahmen freiwillig aufnimmt und versendet. Das betrifft insbesondere Inhalte von bzw. mit Kindern unter 14 (Kinderpornografie) oder von bzw. mit Jugendlichen unter 18 (Jugendpornografie) Jahren.

Ja, insbesondere wenn es sich um Bilder von Minderjährigen handelt. Auch ohne Weiterverbreitung kann schon der Besitz strafbar sein, insbesondere bei kinder- oder jugendpornografischen Inhalten. Es zählt der Besitz – nicht die damit verfolgte Absicht.

Die konkrete Strafe hängt vom Einzelfall ab. Bei Upskirting drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren. Bei Sexting mit Minderjährigen können sogar bis zu zehn Jahre Haft drohen – etwa bei Besitz oder Verbreitung kinderpornografischer Inhalte. Auch Sextortion wird als Erpressung mit hohen Strafen geahndet.

Wenn Sie wissen möchten, mit welcher Strafe in Ihrem Fall zu rechnen ist und Unterstützung durch einen erfahrenen Strafverteidiger suchen, können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden.

Der beste Schutz ist es, intime Bilder oder Nachrichten wirklich nur mit Menschen zu teilen, denen Sie wirklich vertrauen. Im Zweifel sollten Sie besser darauf verzichten, die Inhalte zu versenden. Außerdem sollten Sie sichere Messenger mit Verschlüsselung und achten Sie darauf, Ihre Privatsphäre-Einstellungen in sozialen Netzwerken gut zu kontrollieren. Vermeiden Sie es außerdem, private Inhalte auf Geräten oder Clouds zu speichern, auf die andere zugreifen können.

Wenn trotzdem etwas unerlaubt geteilt wird, sichern Sie am besten Beweise und melden Sie die Inhalte sofort bei den Plattformen. Und scheuen Sie sich nicht, sich rechtliche Hilfe zu holen – Sie sind damit nicht allein.

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