
Sexting und Upskirting: Zwischen Vertrauen und Strafbarkeit

Ungewollt entblößt und bloßgestellt
Ein Selfie, das nur für eine bestimmte Person gemacht wurde. Nachrichten, die nie für andere Augen bestimmt waren. Oder ein heimlich aufgenommenes Foto, das plötzlich im Internet kursiert. In der digitalen Welt ist es einfacher denn je, intime Momente zu teilen – aber genauso schnell können sie zum Verhängnis werden.
Sexting und Upskirting sind Begriffe, die in den letzten Jahren immer häufiger auftauchen. Und sie zeigen: Digitale Nähe wird dann zum Problem, wenn dabei Grenzen überschritten werden. Doch was genau verbirgt sich hinter diesen Begriffen? Was ist erlaubt und was inicht?
In diesem Artikel erläutern wir Ihnen die rechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit Sexting und Upskirting. Sie erfahren, welche Rechte Betroffene haben und wie Sie sich im digitalen Raum besser schützen können.

Was ist Sexting – und wann ist es strafbar?
Als Sexting bezeichnet man den Austausch erotischer oder sexueller Fotos und Nachrichten über soziale Medien. Was zunächst als privater und freiwilliger Kontakt beginnt, kann schnell ins Gegenteil umschlagen und zu rechtlichen Konsequenzen führen. Inhalte, die im Vertrauen geteilt wurden, können unerwartet verbreitet werden, was ernste Konsequenzen nach sich ziehen kann. Ob eine solche Situation strafrechtlich relevant ist, hängt vor allem vom Alter der Beteiligten, ihrer Zustimmung und dem konkreten Umgang mit den entsprechenden Inhalten ab.
Einverständliches Sexting unter Volljährigen – rechtlich unproblematisch?
Solange das Sexting zwischen volljährigen Personen einvernehmlich erfolgt und die privaten Aufnahmen auch privat bleiben, ist das in der Regel unproblematisch. Aus rechtlicher Perspektive wird dieses Verhalten erst dann relevant, wenn die Bilder oder Nachrichten ohne Zustimmung der betroffenen Person weitergeleitet oder veröffentlicht werden.
Wenn Privates plötzlich öffentlich wird
Wenn Sexting-Inhalte unerlaubt weitergeleitet werden, geht es nicht mehr nur um verletzte Gefühle – sondern um Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person einerseits und gegen das Strafgesetzbuches andererseits. Wer intime Aufnahmen, die ihm im Vertrauen überlassen wurden, ohne Einwilligung verbreitet – sei es aus Rache oder zur Belustigung – macht sich unter Umständen strafbar.
Die unerlaubte Verbreitung intimer Aufnahmen kann verschiedene Straftatbestände erfüllen, etwa die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB), die Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§ 22 ff. KUG) oder gegebenenfalls auch Beleidigung oder Verleumdung (§§ 185ff. StGB), wenn die Inhalte ehrverletzenden Charakter haben
Darüber hinaus können Betroffene zivilrechtliche Schritte einleiten, um beispielsweise Schadensersatz zu fordern oder die weitere Verbreitung der Inhalte zu verhindern.
Sexting mit oder unter Minderjährigen
Sexting ist vor allem unter Jugendlichen keine Seltenheit – doch sobald Minderjährige beteiligt sind, greift das Strafrecht besonders streng. Es schützt junge Menschen gezielt, insbesondere im Bereich der sexuellen Selbstbestimmung und im Umgang mit digitalen Medien.
In § 184b und § 184c StGB steht die Verbreitung sowie der Erwerb und Besitz von kinder- und jugendpornografischen Inhalten unter Strafe. Unter Kinderpornografie fallen Darstellungen von Kindern unter 14 Jahren bei sexuellen Posen oder Handlungen. Selbst wenn sich ein Kind unter 14 Jahren selbst fotografiert und diese Aufnahme verschickt, ist der Besitz dieser Bilder strafbar. Jugendpornografie betrifft Darstellungen sexueller Handlungen von Minderjährigen zwischen 14 und 17 Jahren. Auch hier können sich die Beteiligten strafbar machen, beispielsweise wenn sie intime Bilder ohne Einwilligung verbreiten oder besitzen.
Sextortion: Wenn Sexting zur Waffe wird
Immer wieder werden Menschen mit zuvor freiwillig versendeten intimen Inhalten unter Druck gesetzt, insbesondere mit der Drohung, diese öffentlich zu machen. Für die Betroffenen bedeutet das eine massive psychische Belastung und einen tiefen Eingriff in ihre Privatsphäre.
Solche Fälle werden unter dem Begriff „Sextortion“ zusammengefasst, einem Kunstwort aus „Sexting“ und dem englischen „Extortion“ (Erpressung). Besonders im Internet versuchen einige Nutzer, intime Bilder zu erlangen, um damit Geldforderungen zu stellen oder andere Handlungen zu erzwingen. Dabei handelt es sich regelmäßig um strafbare Erpressung (§ 253 StGB) oder Nötigung (§ 240 StGB).
Empfangen, gespeichert – und strafbar?
Auch wer solche Inhalte empfängt und speichert – selbst wenn keine Absicht zur Weiterverbreitung besteht – kann sich strafbar machen. Das gilt insbesondere, wenn die Aufnahmen Jugendliche oder Kinder betreffen. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Aufnahmen freiwillig versendet wurden – entscheidend ist der Inhalt und das Alter der abgebildeten Personen.

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Upskirting & Downblousing
Unter Upskirting und Downblousing versteht man das heimliche Fotografieren oder Filmen unter den Rock oder in den Ausschnitt einer anderen Person, mit dem Ziel, intime Körperbereiche sichtbar zu machen. Solche Aufnahmen erfolgen häufig unbemerkt – etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Veranstaltungen oder im Alltag im öffentlichen Raum.
Lange Zeit befand sich dieses Verhalten in einer rechtlichen Grauzone. Erst mit der Einführung von § 184k StGB im Jahr 2021 wurde die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen ausdrücklich unter Strafe gestellt. Seither ist nicht nur das unbefugte Anfertigen solcher Aufnahmen strafbar, sondern auch deren Speicherung, Weitergabe oder Veröffentlichung.
Strafbarkeit anderer heimlicher Aufnahmen
Nicht nur im Zusammenhang mit Sexting sind heimlich angefertigte Aufnahmen problematisch. Auch Fotos oder Videos, die ohne Wissen der betroffenen Person an Orten gemacht werden, an denen sie sich unbeobachtet und sicher fühlen dürfen – etwa in Umkleidekabinen, Toiletten oder anderen privaten Räumen – sind strafbar. In solchen Fällen kann auch der Straftatbestand des § 201a StGB greifen, der die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen unter Strafe stellt.
Welche Strafen drohen bei Sexting und Upskirting?
Die Themen Sexting und Upskirting bewegen sich nicht nur im gesellschaftlich sensiblen, sondern auch im strafrechtlich relevanten Bereich. Wer intime Bilder ohne Einwilligung weiterleitet oder heimliche Bildaufnahmen macht, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.
Upskirting fällt unter § 184k StGB und kann mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren geahndet werden. Erfolgt darüber hinaus eine Veröffentlichung oder Weitergabe – etwa über soziale Medien – kann dies eine weitergehende Strafbarkeit nach sich ziehen.
Im Bereich Sexting ist die rechtliche Bewertung komplexer. Ob eine Strafbarkeit vorliegt, hängt unter anderem von der Freiwilligkeit, dem Alter der beteiligten Personen sowie dem Umgang mit dem Bildmaterial ab. Häufig kommen mehrere Straftatbestände in Betracht, sodass sich keine pauschale Aussage zur Höhe der Strafe treffen lässt.
Besonders schwer wiegen Fälle, in denen Minderjährige betroffen sind. Liegt eine Strafbarkeit wegen Herstellung, Besitz oder Verbreitung kinderpornografischer Inhalte vor, droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Handelt es sich um einen jugendlichen Betroffenen, kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Auch die Erpressung mit intimen Aufnahmen kann zu erheblichen Strafen führen.
Was tun im Ernstfall?
Wenn intime Inhalte ohne Einwilligung verbreitet oder heimlich aufgenommen wurden, ist rasches, überlegtes Handeln entscheidend. Die emotionale Belastung ist in solchen Situationen oft hoch – umso wichtiger ist es, die eigenen Rechte zu kennen und gezielt vorzugehen. Hier sind fünf essenzielle Schritte, die Betroffenen helfen können.
- Beweise sichern: Screenshots machen, Inhalte speichern, Profile und Beiträge dokumentieren. Diese Informationen sind wichtig für eine Anzeige oder spätere rechtliche Schritte.
- Anzeige erstatten: Zur Polizei gehen oder online Anzeige stellen. Die unbefugte Weitergabe oder Aufnahme intimer Inhalte ist strafbar – auch dann, wenn die Aufnahmen ursprünglich freiwillig gemacht oder verschickt wurden.
- Inhalte löschen lassen: Plattformen direkt kontaktieren oder Meldewege nutzen. Viele soziale Netzwerke bieten spezielle Funktionen, um rechtswidrige Inhalte zu melden und entfernen zu lassen.
- Rechtliche Hilfe einholen: Einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht kontaktieren. Mit juristischer Unterstützung können Sie Täter zur Rechenschaft zu ziehen und ggf. auch eigene zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen – zum Beispiel Unterlassung oder Schadensersatz.
- Unterstützung suchen: Beratungsstellen oder Hilfsangebote für Betroffene nutzen. Niemand muss mit digitaler Gewalt allein bleiben – Hilfe gibt es u. a. bei gewaltschutzportal.de oder aktion-tu-was.de.

Häufig gestellte Fragen
