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Maximale Mieterhöhung: Wie oft und um wie viel darf mein Vermieter die Miete erhöhen?

Zuletzt aktualisiert am 16.02.2025
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Das Wichtigste in aller Kürze
  • Mieterhöhungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und unterliegen strengen gesetzlichen Vorgaben.
  • Die Miete darf innerhalb von 3 Jahren maximal um 20 % steigen. In angespannten Wohnungsmärkten gilt eine Grenze bei 15 %.
  • Mieterhöhungen nach Modernisierungen sind von der Kappungsgrenze ausgenommen. Bis zu 8 % der Modernisierungskosten können jährlich auf die Miete umgelegt werden.
  • Bei Staffel- und Indexmietverträgen sind Mieterhöhungen bereits im Mietvertrag festgelegt und treten automatisch zu den vereinbarten Zeitpunkten in Kraft.
  • Wenn Sie eine Mieterhöhung erhalten haben, sollten Sie diese von einem erfahrenen Anwalt für Mietrecht überprüfen lassen. Kommen Sie jederzeit auf uns zu.

Wenn die Miete steigt

Wenn Post vom Vermieter ins Haus flattert, befürchten viele Mieter nichts Gutes, z.B. eine unerwartete Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung oder die Ankündigung einer Mieterhöhung. Gerade Mieterhöhungen können für Mieter eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen. In Zeiten, in denen Wohnen immer teurer wird, sehen sich viele Mietinteressenten bereits bei der Wohnungssuche gezwungen, höhere Mietpreise in Kauf zu nehmen, um überhaupt eine passende Wohnung zu finden. Eine Erhöhung der Miete sorgt daher verständlicherweise für Frust und Sorge. Doch um wie viel darf die Miete eigentlich steigen und wie oft darf der Vermieter die Miete erhöhen? Das klären wir in diesem Beitrag.

Gut zu wissen:

Wenn es keinen Mietspiegel gibt, kann der Vermieter auf 3 vergleichbare Wohnungen verweisen, die in ihrer Ausstattung, Lage und Quadratmeterzahl in etwa der betreffenden Wohnung entsprechen.

Wann darf der Vermieter die Miete erhöhen?

Da der Mieterschutz im Wohnraummietrecht eine zentrale Rolle spielt, unterliegen Mieterhöhungen strengen gesetzlichen Vorgaben. Vermieter dürfen die Miete nicht willkürlich erhöhen. Eine Erhöhung der Miete ist nur zulässig, wenn sie entweder auf vertraglichen Vereinbarungen oder auf den geltenden gesetzlichen Bestimmungen beruht.

Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete

Ein Vermieter hat das Recht, die monatlichen Mietzahlungen einer Wohnung an das Niveau anzupassen, das in unmittelbarer Umgebung der Wohnung für vergleichbare Wohnungen üblich ist. Als Grundlage hierfür dient der sogenannte Mietspiegel der jeweiligen Stadt oder Gemeinde, in der sich die Wohnung befindet. Aus dem Mietspiegel werden die durchschnittlichen Mietpreise für Wohnungen ähnlicher Größe, Lage und Ausstattung ersichtlich.

Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen

Nach Modernisierungen der Wohnung darf der Vermieter die Miete entsprechend anpassen. Dabei ist zwischen Instandhaltung und Modernisierung zu unterscheiden: Instandhaltungsmaßnahmen, wie Reparaturen, dienen der Erhaltung des Wohnraums und sind somit vertragliche Pflichten des Vermieters. Modernisierungen hingegen steigern den Wert der Wohnung – etwa durch Verbesserung der Energieeffizienz (z.B. Einbau einer Solaranlage, bessere Wärmedämmung) oder des Wohnwerts (z.B. Einbau eines Aufzugs oder Balkons). Da Mieter – zumindest indirekt – von diesen Verbesserungen profitieren, ist der Vermieter berechtigt, einen Teil der Kosten auf die Miete umlegen.

Vereinbarungen über Mieterhöhungen: Staffel- und Indexmietvertrag

Bereits im Vorfeld können Mieterhöhungen im Mietvertrag festgelegt werden, beispielsweise durch Vereinbarung einer sogenannten Staffel- oder Indexmiete.

Staffelmiete

Bei der Staffelmiete wird die Miete in festgelegten Abständen automatisch erhöht. Diese Erhöhungen sind im Mietvertrag klar festgelegt, sodass die Mieter genau wissen, wann und um wie viel die Miete steigen wird. So kann eine Mieterhöhung also auch pro Jahr in Kraft treten.

Indexmiete

Die Indexmiete orientiert sich an dem Verbraucherpreisindex, der regelmäßig vom Statistischen Bundesamt ermittelt wird. Die Miete wird entsprechend der Entwicklung dieses Indexes in bestimmten Abständen angepasst.

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Wann und wie oft ist eine Mieterhöhung möglich?

Vermieter dürfen die Miete nicht beliebig oft erhöhen. Eine Mieterhöhung zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete darf frühestens 12 Monate nach Einzug in die Wohnung bzw. nach der letzten Mieterhöhung angekündigt werden, sodass die Erhöhung selbst dann frühestens 15 Monate nach Einzug oder der letzten Anpassung in Kraft tritt.

Da die Mieterhöhungen bei Staffel- und Indexmietverträgen im Voraus vertraglich festgelegt sind, steht bereits vorab fest, wann und in welchen Intervallen die Miete erhöht wird – ohne dass eine separate Ankündigung erforderlich ist. Zwischen den einzelnen Erhöhungen müssen allerdings auch mindestens 12 Monate liegen, sodass immer nur eine Mieterhöhung pro Jahr möglich ist.

Gut zu wissen:

Diese Fristen gelten nur für Mieterhöhungen, die aus demselben Grund erfolgen. Eine Erhöhung aus einem anderen Grund (z.B. nach Modernisierung) kann unter Umständen auch früher erfolgen.

Wann tritt eine Mieterhöhung in Kraft?

Eine Mieterhöhung tritt erst mit Ablauf des übernächsten Monats nach deren Ankündigung in Kraft. Nachdem der Vermieter eine Mieterhöhung schriftlich angekündigt hat, haben Mieter 2 Monate Zeit, um der Erhöhung zuzustimmen oder zu widersprechen. Die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung bedeutet nicht automatisch, dass er die Erhöhung gutheißt oder einverstanden ist. Der Mieter ist vielmehr verpflichtet, der Erhöhung zuzustimmen, wenn sie rechtlich zulässig ist.

Ohne Zustimmung kann der Vermieter die Miete nicht einfach erhöhen, sondern muss im Streitfall klagen, um die Mieterhöhung durchzusetzen. Ist ein Mieter skeptisch, ob die angekündigte Mieterhöhung zulässig ist, sollte er die Überlegungsfrist nutzen, um die Mieterhöhung von einem erfahrenen Anwalt für Mietrecht prüfen zu lassen. Gerne übernehmen wir das für Sie. Kommen Sie jederzeit auf uns zu.

Möchten Sie mehr erfahren? Lesen Sie gerne unseren Beitrag: „Muss ich einer Mieterhöhung zustimmen?“.

Maximale Mieterhöhung: Um wie viel darf die Miete steigen?

Erfolgt die Mieterhöhung zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete darf die Miete innerhalb von 3 Jahren maximal um 20% erhöht werden, in angespannten Wohnungsmärkten, wie z.B. in Berlin, liegt diese sogenannte Kappungsgrenze sogar bei 15%. Wenn Vermieter diese Grenze ausgereizt haben, müssen sie 3 Jahre warten, bevor sie die Miete erneut erhöhen dürfen.

Erhöhungen aufgrund von Modernisierungen sind von den Kappungsgrenzen ausgenommen. Diese dürfen unabhängig davon vorgenommen werden. Im Rahmen von Modernisierungsmaßnahmen können Vermieter die angefallenen Kosten bis zu 8% jährlich auf die Mietzahlungen umlegen.

Liegt die Miete mehr als 20% über der ortsüblichen Vergleichsmiete, kann diese als überhöht gelten und unter bestimmten Voraussetzungen gedeckelt werden. Lassen Sie sich in diesem Fall unbedingt von einem erfahrenen Anwalt für Mietrecht beraten.

Häufig gestellte Fragen

Auch bei langjährigen Mietverhältnissen, wie beispielsweise bei einer Mietdauer von 10 Jahren, gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen für Mieterhöhungen.  – es sei denn, es wurden vertragliche Vereinbarungen getroffen. Die Dauer des Mietverhältnisses hat demnach keinen Einfluss darauf, wie hoch die Mieterhöhung sein darf.

Demnach kann der Vermieter die Miete innerhalb von 3 Jahren um maximal 20% anheben, um sie an die ortsübliche Vergleichsmiete anzupassen. In Städten mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt die Grenze bei 15%.

Wenn Ihr Vermieter die Mieterhöhung mit Modernisierungsmaßnahmen begründet, darf er die jährliche Miete um bis zu 8% der dafür entstandenen Kosten erhöhen.

Dabei gibt es für den Vermieter klare Grenzen. Innerhalb von 6 Jahren darf die Monatsmiete aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen nur bis zu einem bestimmten Betrag steigen. Dieser hängt vom Quadratmeterpreis vor der entsprechenden Mieterhöhung ab: Liegt der Mietpreis unter 7 Euro pro Quadratmeter, darf er um maximal 2 Euro pro Quadratmeter erhöht werden. Bei einem Quadratmeterpreis über 7 Euro ist die Erhöhung auf maximal 3 Euro pro Quadratmeter begrenzt.

Ja, eine Mieterhöhung von 10 % kann zulässig sein – jedoch nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen. Beispielsweise ist eine Mieterhöhung erlaubt, wenn sie im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt und dabei die Kappungsgrenze von 20 % (bzw. 15 % in angespannten Wohngegenden) innerhalb von 3 Jahren nicht überschritten wird. Bei Neu- bzw. Wiedervermietungen von Wohnungen greift in vielen Städten die Mietpreisbremse, die eine Mieterhöhung von maximal 10 % über die ortsübliche Vergleichsmiete zulässt.

Gerne prüfen wir für Sie, ob Ihre Mieterhöhung rechtlich zulässig ist. Kontaktieren Sie uns einfach über unser Formular, und Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden eine kostenlose Ersteinschätzung.

Wenn Sie mit der Mieterhöhung nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, von Ihrem Sonderkündigungsrecht gemäß § 561 BGB Gebrauch zu machen. Das erlaubt Ihnen, innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mieterhöhung das Mietverhältnis mit einer Frist von zwei Monaten zu kündigen, ohne dass die Mieterhöhung in Kraft tritt. Dieses Sonderkündigungsrecht gilt jedoch nur, wenn die Mieterhöhung entweder auf die Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete oder auf Modernisierungsmaßnahmen zurückzuführen ist.

Ja, Vermieter sind grundsätzlich an den Mietspiegel gebunden, da dieser Mieter vor überhöhten Mietpreisen schützt. Der Mietspiegel legt fest, was als ortsübliche Vergleichsmiete gilt. Bei bestehenden Mietverträgen darf der Vermieter die Miete an den Mietspiegel anpassen, allerdings unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben. So darf die Miete innerhalb von drei Jahren nur um maximal 20 % steigen.

Auch bei Neu- oder Wiedervermietungen spielt der Mietspiegel eine wichtige Rolle. Aufgrund der seit 2015 geltenden Mietpreisbremse darf die Miete bei einer Neuvermietung in vielen Städten nur um höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. In Gebieten, in denen eine solche Mietpreisbremse nicht gilt, darf die Miete bis zu 20 % über der Vergleichsmiete liegen.

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