Heizkosten unwirksam abgerechnet
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Das passiert gar nicht so selten. Man bekommt eine Abrechnung über die Betriebs- und Heizkosten. Die kalten Betriebskosten werden aufgezählt. Über die Kosten für die Heizung erfährt man nur einen Anteil in Gestalt einer Zahl. So einen Fall musste das Landgericht Nürnberg-Fürth entscheiden
Mieter sollte über 1000 Euro nachzahlen
Anders als in unserem vorherigen Beitrag kam die Abrechnung pünktlich. Und sie hatte eine saftige Nachzahlung im Gepäck. Mehr als 1.400,00 Euro. Das wurmte den Mieter. Denn ab von dem hohen Betrag konnte er die Kosten für die Heizung nicht nachvollziehen. Da stand neben Wasserverbrauch und anderen Posten nur eine Zahl. Die sollten dann die Heizkosten schlüssig darlegen. Und das Amtsgericht Schwabach machte diesen Käse auch noch mit! Es verurteilte den Mieter zur Zahlung.
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Landgericht: Heizkosten unwirksam abgerechnet
Der Mieter wehrte sich gegen das Urteil. Und er bekam recht. Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 25.10.2016 – 7 S 1846/16) erklärte allen – insbesondere dem Amtsrichter aus Schwabach – wie eine wirksame Betriebskostenabrechnung auszusehen hat:
Denn formal ordnungsgemäß ist eine Abrechnung dann, wenn sie fünf Voraussetzungen erfüllt. Sie muss enthalten:
- die Zusammenstellung der Gesamtkosten,
- die Angabe und ggf. Erläuterung der zugrundegelegten Umlageschlüssel,
- die Berechnung des Anteils des Mieters,
- den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters,
- die gedanklich und rechnerische Verständlichkeit
Und genau das erfüllt die Darstellung einer Zahl für die Kosten der Heizung nicht. Denn es fehlt schon an einer Zusammenstellung der Gesamtkosten sowie dem Umlageschlüssel. Das Gericht weiter:
sondern dort geht es vielmehr darum, dass es neben der Nennung der Gesamtkosten und des auf den Mieter entfallenden Anteils an der Benennung eines Umlageschlüssels, mit dem der Anteil des Mieters errechnet wurde, fehlt. Es ist für den Mieter daher nicht rechnerisch nachvollziehbar, ob sein Anteil richtig berechnet wurde.
Daher hob das Landgericht vollkommen zu recht das verkehrte Urteil des Amtsgerichts auf. Der Mieter muss die dicke Nachzahlung nicht leisten.
Achtung: Wenn Sie so einen solchen Fehler in der Betriebskostenabrechnung entdecken, sollten Sie mit der Information vorsichtig umgehen. Der Vermieter kann dann noch in der Abrechnungsfrist von einem Jahr eventuell nachbessern. Lassen Sie sich zur Taktik am besten von unseren Vertragsanwälten zu Fragen der Betriebskosten beraten.
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