gefährlicher eingriff in den straßenverkehr

Wann liegt ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vor?

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Das Wichtigste in aller Kürze
  • Ein gefährlicher Eingriff liegt vor, wenn von außen in den Straßenverkehr eingegriffen wird und dadurch andere Personen oder Sachen gefährdet werden, z.B. durch auf die Straße geworfene Gegenstände oder Manipulationen an der Fahrbahn.
  • In Ausnahmefällen können auch gefährliche Fahrmanöver unter den Tatbestand fallen – auch wenn diese nicht von außen, sondern vom Fahrzeugführer selbst ausgehen.
  • Es steht sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Verhalten unter Strafe.
  • Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe kann zusätzlich ein Fahrverbot verhängt oder der Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet werden.
  • Wer mit einem solchen Vorwurf konfrontiert wird, sollte sich frühzeitig an einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht wenden, um rechtliche Nachteile zu vermeiden.

Tatort Straßenverkehr

Ein Fußgänger wirft einen Gegenstand auf die Fahrbahn, ein wütender Autofahrer zieht absichtlich die Handbremse auf der Autobahn oder jemand verursacht eine Ölspur auf der Fahrbahn – all diese Handlungen können den Straßenverkehr gefährden. Wer durch eine solche Handlung absichtlich oder fahrlässig den Straßenverkehr in Gefahr bringt, macht sich unter Umständen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar. Doch was genau bedeutet das? Welche Handlungen fallen unter den Tatestand und worin unterscheidet sich dieses Delikt von anderen Delikten aus dem Bereich der Verkehrsdelikte?

In diesem Beitrag erklären wir, was ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr ist, welche Verhaltensweisen unter den Straftatbestand fallen und welche rechtlichen Konsequenzen Betroffenen drohen können.

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Was ist ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr?

Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr ist in § 315b Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und schützt die Sicherheit des Straßenverkehrs und dessen Teilnehmern vor gezielten, von außen kommenden Störungen. Strafbar macht sich, wer Hindernisse bereitet, Fahrzeuge oder Anlagen beschädigt oder andere ebenso gefährliche Eingriffe vornimmt – und dadurch zum einen die Sicherheit des Straßenverkehrs im Allgemeinen aber dadurch auch Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte anderer gefährdet.

Eingriff in den Verkehr von außen

Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn jemand von außen in den Straßenverkehr eingreift oder diesen manipuliert, z.B. durch das Aufstellen von Hindernissen oder das Werfen von Gegenständen auf die Fahrbahn. Grundsätzlich nicht unter den Tatbestand fällt es hingegen, wenn der Straßenverkehr durch einen Verkehrsteilnehmer selbst durch Verstöße gegen die geltenden Verkehrsvorschriften, wie z.B. durch zu schnelles Fahren oder Missachtung der Vorfahrt, gestört wird. In diesem Fall kommt allerdings eine Strafbarkeit nach § 315c StGB – nämlich wegen Gefährdung des Straßenverkehrs – in Betracht.

Beinahe-Unfall

Nicht jede gefährliche Situation im Straßenverkehr ist gleich eine Straftat. Damit der Tatbestand des gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr erfüllt ist, muss es auch zu einer konkreten Gefährdung der Rechtsgüter anderer Personen gekommen sein. Das heißt: Es reicht nicht, dass etwas hätte passieren können – es muss fast passiert sein. Die Rechtsprechung geht hierbei dann von einer konkreten Gefährdung aus, wenn es nur dem Zufall zu verdanken ist, dass niemand verletzt oder ein anderes Fahrzeug oder andere Sachen beschädigt wurde. Wer also mit Absicht eine gefährliche Situation schafft und es dabei „nur knapp gut geht“, kann sich trotzdem strafbar machen.

Eine Gefährdung von fremden Sachen ist tatbestandlich allerdings erst dann relevant, wenn eine bestimmte Wertgrenze überschritten wird. In der Regel wird ein Sachwert von etwa 750€ bis 1.300€ als Mindestgrenze angenommen – unterhalb dieser Schwelle liegt keine vollendete Tat im Sinne des § 315b StGB vor.

Subjektive Voraussetzungen: Sowohl Fahrlässigkeit als auch Vorsatz strafbar

Strafbar ist nicht nur, wer andere absichtlich gefährdet, d.h. entsprechenden Vorsatz hinsichtlich der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hat, sondern auch, wer dies fahrlässig tut – also etwa aus Nachlässigkeit oder Leichtsinn, gefährliche Situationen herbeiführt.

Gut zu wissen:

In bestimmten Ausnahmefällen kann auch ein Verkehrsteilnehmer selbst einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr begehen. Das ist aber nur dann der Fall, wenn das Fahrzeug nicht mehr zum normalen Fortbewegen im Verkehr genutzt wird, sondern gezielt dazu eingesetzt wird, andere zu gefährden oder zu schädigen – also wenn das Verhalten keinen Bezug mehr zum normalen Verkehrsgeschehen hat.

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Typische Fallkonstellationen und Beispiele aus der Praxis

Die typischen Fallkonstellationen zeigen, dass es sich dabei keineswegs nur um seltene Ausnahmen handelt – auch scheinbar geringfügige Handlungen können strafbar sein, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die folgenden Beispiele aus der Praxis verdeutlichen, in welchen Situationen strafrechtliche Konsequenzen drohen können.

  • Platzieren von Gegenständen auf der Fahrbahn: Wenn jemand absichtlich Gegenstände (z. B. Steine, Holzstücke oder Müll) auf die Fahrbahn legt, kann dies zu schweren Unfällen führen, wenn Fahrzeuge mit diesen Hindernissen kollidieren.
  • Werfen von Gegenständen: Das Werfen von Gegenständen von Brücken oder anderen erhöhten Positionen auf vorbeifahrende Fahrzeuge stellt eine extrem gefährliche Gefährdung dar, da die Wucht des Gegenstandes vor allem bei hoher Geschwindigkeit sehr schwerwiegende Folgen haben kann.
  • Veränderung oder Entfernung von Verkehrszeichen: Wenn jemand absichtlich Verkehrszeichen entfernt oder verändert, werden Verkehrsteilnehmer in die Irre geführt und es kann zu gefährlichen Verkehrssituationen kommen.
  • Beeinflussung von Ampelanlagen oder Bahnschranken: Die absichtliche Manipulation von Ampelanlagen oder Bahnschranken, z. B. durch Hacking oder manuelles Verstellen, kann zu Fehlfunktionen führen und dadurch Unfälle verursachen.
  • Straßenblockaden: Das absichtliche Blockieren von Straßen, wie es durch politische Protestaktionen (z. B. „Klimakleber“) geschieht, kann den Verkehr stoppen und gefährliche Situationen für andere Verkehrsteilnehmer schaffen.
  • Bewusste Zweckentfremdung von Kraftfahrzeugen: Wenn ein Fahrzeug absichtlich als Waffe eingesetzt wird, etwa durch gezieltes Anfahren von Personen oder das Fahren mit extrem hoher Geschwindigkeit, um anderen Schaden zuzufügen, handelt es sich um einen vorsätzlichen gefährlichen Eingriff.
  • Verlorene Ladung: Wenn ein Fahrer seine Ladung nicht ordnungsgemäß sichert und diese während der Fahrt vom Fahrzeug fällt, stellt dies eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar.
  • Unzureichende Absicherung von Baustellen: Wenn Baustellen nicht ausreichend abgesichert sind, etwa durch das Fehlen von Warnschildern oder Absperrungen, werden andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, da sie auf unerwartete Hindernisse oder Veränderungen stoßen.
  • Ölspur auf der Fahrbahn: Wenn ein Fahrzeug Öl oder Diesel verliert, ohne dass der Fahrer es bemerkt, führt zu einer rutschigen Spur, die für andere Verkehrsteilnehmer ein großes Risiko darstellt, insbesondere bei schlechten Wetterbedingungen.
  • Unachtsam abgestellte Fahrzeuge: Wenn ein Fahrzeug in einer gefährlichen Position geparkt wird – etwa in einer Kurve oder auf einem Gehweg – kann es den Verkehr behindern und zu gefährlichen Situationen führen.

Welche Strafe droht bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr?

Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr ist eine ernsthafte Straftat mit teils erheblichen Konsequenzen. Wer sich nach § 315b Abs. 1 StGB strafbar macht, kann mit einer Geldstraf- oder Freiheitsstrafe rechnen, die je nach Schwere des Falls variiert. Bei vorsätzlichen Taten droht eine Strafe von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen, etwa wenn der Täter absichtlich einen Unfall herbeiführen möchte, kann die Strafe sogar bis zu 10 Jahren betragen.

Wer den Eingriff hingegen fahrlässig verursacht, kann mit einer milderen Strafe rechnen – im schlimmsten Fall mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe. Kommt es durch die Tat zu schweren Folgen wie dem Tod eines Menschen oder einer schweren Körperverletzung, können zusätzliche Strafen hinzukommen.

Die genaue Strafe hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter der Schwere der Tat und der Absicht des Täters. Wer mit einem solchen Vorwurf konfrontiert ist, sollte sich dringend rechtlichen Beistand holen.

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Mögliche Nebenstrafen und weitere rechtliche Folgen

Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr hat nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern kann auch mit weitreichenden Nebenfolgen und rechtlichen Folgen verbunden sein. Neben Geld- oder Freiheitsstrafen drohen insbesondere auch Fahrverbot und Führerscheinentzug, die für Verkehrsteilnehmer besonders einschneidend sind.

  • Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB): Bei schweren Verkehrsdelikten wird in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen. Wer sich dennoch hinter das Steuer setzt, macht sich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG strafbar.
  • Einziehung des Führerscheins: Der Führerschein kann eingezogen werden, was die betroffene Person für die Dauer der Entziehung fahruntüchtig macht.
  • Sperrfrist für die Wiedererteilung (§ 69a StGB): In vielen Fällen legt das Gericht eine Sperrfrist fest, innerhalb derer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Diese Frist beträgt mindestens 6 Monate und kann bis zu 5 Jahre dauern.
  • Punkte in Flensburg: Eine solche Tat wird im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) mit bis zu 7 Punkten vermerkt – der Höchstwert für eine einzelne Tat.
  • Eintrag im Bundeszentralregister: Bei einer Verurteilung zu einer Freiheits- oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder drei Monaten wird der Eintrag im Führungszeugnis sichtbar.

Zivilrechtliche Folgen

Zusätzlich zu den strafrechtlichen Konsequenzen drohen zivilrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen, wenn es nicht allein bei einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geblieben ist, sondern sich tatsächlich ein Unfall ereignet hat. Der Unfallverursacher haftet unter Umständen persönlich – insbesondere in den Fällen, in denen die Kfz-Haftpflichtversicherung die Leistung aufgrund vorsätzlichen Handelns einschränkt oder gänzlich verweigert.

Berufsrechtliche Konsequenzen

In bestimmten Berufsgruppen, etwa bei Personen im öffentlichen Dienst, Berufskraftfahrern oder Beamten, können auch berufsrechtliche Disziplinarmaßnahmen, wie etwa disziplinarrechtliche Verfahren, Suspendierungen oder sogar der Verlust des Arbeitsplatzes, drohen.

Häufig gestellte Fragen

Wer mit dem Vorwurf eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr konfrontiert wird, sollte unbedingt Ruhe bewahren und keine unüberlegten Aussagen treffen. Schweigen ist Ihr gutes Recht – machen Sie von ihm Gebrauch, um sich nicht ungewollt selbst zu belasten. Außerdem sollten Sie so früh wie möglich einen erfahrenen Strafverteidiger hinzuziehen. Nur so können Sie sich wirksam gegen mögliche strafrechtliche Konsequenzen verteidigen.

Weitere nützliche Tipps erhalten Sie in unserem Beitrag „Vorladung als Beschuldigter – Was muss ich beachten?„.

Ja, um wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr bestraft zu werden, genügt es, wenn eine konkrete Gefahr für andere entstanden ist – selbst wenn es nicht zu einem Unfall kam. Die Rechtsprechung erkennt auch sogenannte „Beinahe-Unfälle“ als ausreichend an, wenn nur durch Zufall – und zum Glück aller Beteiligter – kein Schaden eingetreten ist.

Wenn jemand etwa durch Nachlässigkeit eine Gefahr verursacht – zum Beispiel, weil die Ladung nicht richtig gesichert war und während der Fahrt auf die Straße fällt – kann das strafbar sein, wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Im Unterschied zur vorsätzlichen Tat fällt die Strafe bei Fahrlässigkeit in der Regel deutlich milder aus.

Zwar schützen beide Vorschriften die Sicherheit im Straßenverkehr, sie erfassen jedoch unterschiedliche Verhaltensweisen: Während § 315c StGB klassische Fahrfehler unter Strafe stellt – etwa Trunkenheit am Steuer oder gefährliches Überholen – betrifft § 315b StGB gezielte Eingriffe in den Straßenverkehr. Gemeint sind damit Handlungen, die den Verkehr von außen stören oder manipulieren, wie das Blockieren einer Straße oder das Platzieren von Hindernissen. Auch die zweckwidrige Nutzung eines Fahrzeugs, z. B. als Waffe, fällt darunter.

In der Regel wird bei einer Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b StGB die Fahrerlaubnis entzogen (§ 69 StGB), häufig verbunden mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung (§ 69a StGB). Das bedeutet, dass innerhalb dieser Frist keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Diese Maßnahme ist besonders einschneidend, da sie die Teilnahme am Straßenverkehr langfristig verhindert.

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