
Eintrag im Führungszeugnis – Wann, wie lange und wie wird er gelöscht?

Traumjob in Gefahr?
Der neue Job klingt vielversprechend. Endlich eine Stelle in Aussicht, die wirklich zu einem passt. Mit der Einladung zum Vorstellungsgespräch steigt auch die Vorfreude. Doch als der potenzielle Arbeitgeber plötzlich ein Führungszeugnis verlangt, kippt die Stimmung: Gibt es dort einen Eintrag und wie lange bleibt dieser bestehen? Habe ich so überhaupt noch eine Chance auf meinen Traumjob? Viele wissen nicht genau, welche Informationen in das Führungszeugnis gelangen, wie lange sie sichtbar bleiben und wann eine Löschung möglich ist.
In diesem Beitrag klären wir, wann ein Eintrag in das Führungszeugnis erfolgt, wie lange dieser bleibt und wann es sinnvoll sein kann, sich rechtlichen Rat einzuholen.
Führungszeugnis – Was ist das?
Das Führungszeugnis ist ein amtliches Dokument, das vom Bundesamt für Justiz ausgestellt wird. Es enthält einen Auszug aus dem Bundeszentralregister, dem behördlichen Register, in dem alle strafrechtlichen Verurteilungen einer Person erfasst sind. Das Führungszeugnis gibt Auskunft darüber, ob und in welcher Form jemand strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. In vielen Lebensbereichen – etwa bei Bewerbungen, behördlichen Verfahren oder im Ehrenamt – dient es als wichtige rechtliche und persönliche Referenz.
Allerdings werden im Führungszeugnis nicht alle Verurteilungen aus dem Bundeszentralregister übernommen. Ob und welche Eintragungen erscheinen, hängt von der Art und Schwere der Verurteilung sowie vom Verwendungszweck des Führungszeugnisses ab.
Arten des Führungszeugnisses
- Einfaches Führungszeugnis (§ 30 BZRG): Dieses Führungszeugnis wird für allgemeine Zwecke beantragt, zum Beispiel für Bewerbungen im nicht-öffentlichen Bereich oder bei Arbeitgebern, die keine speziellen Anforderungen an das Dokument stellen.
- Behördliches Führungszeugnis (§ 31 BZRG): Es wird direkt an eine Behörde übermittelt und enthält teilweise mehr Informationen als das einfache Führungszeugnis. Ein solches Führungszeugnis wird etwa im Rahmen einer Verbeamtung oder bei der Beantragung einer Waffenerlaubnis erforderlich.
- Erweitertes Führungszeugnis (§ 30a BZRG): Dieses wird benötigt, wenn eine Tätigkeit mit Kindern oder Jugendlichen geplant ist, beispielsweise in Schulen, Kindertagesstätten oder Vereinen. Es enthält auch bestimmte Verurteilungen, die im einfachen Führungszeugnis nicht aufgeführt sind.

Wann erfolgt eine Eintragung ins Führungszeugnis?
Die Voraussetzungen, unter denen eine Straftat im Führungszeugnis eingetragen wird, sind vor allem in § 32 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) geregelt. Dabei werden nicht alle strafgerichtlichen Entscheidungen aufgenommen. Entscheidend ist insbesondere die Höhe der Strafe.
Ein Eintrag erfolgt insbesondere dann, wenn:
- eine Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten verhängt wurde
- eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen ausgesprochen wurde
- es bereits eine Verurteilung gab – selbst, wenn die neu verhängte Strafe unterhalb der genannten Grenzen von 90 Tagessätzen bzw. 3 Monaten Freiheitsstrafe liegt
- eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wurde
Personen, bei denen ein entsprechender Eintrag im einfachen Führungszeugnis vermerkt ist, gelten als vorbestraft.
Das Jugendstrafrecht gilt grundsätzlich für Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren. Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren können ebenfalls nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) verurteilt werden, wenn ihre geistige und persönliche Reife der eines Jugendlichen entspricht.
Besonderheiten bei Jugendlichen und Heranwachsenden
Das Jugendstrafrecht verfolgt vorrangig erzieherische Ziele: Es soll junge Menschen wieder auf den richtigen Weg bringen und ihnen nicht durch harte Maßnahmen die Zukunft verbauen. Verurteilungen nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) werden daher grundsätzlich nicht ins Führungszeugnis aufgenommen – zumindest dann nicht, wenn es sich um sogenannte Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel handelt, wie zum Beispiel Verwarnungen, gemeinnützige Arbeit, Auflagen oder einen kurzen Jugendarrest.
Anders verhält es sich, wenn eine Jugendstrafe in Form einer Freiheitsstrafe verhängt wird und diese nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. In solchen Fällen erfolgt in der Regel ein Eintrag ins Führungszeugnis.

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Wie lange bleibt ein Eintrag im Führungszeugnis?
Eintragungen im Führungszeugnis sind nicht dauerhaft. Wie lange ein Eintrag im Führungszeugnis bleibt, richtet sich nach den Regelungen des § 34 BZRG. Je nach Art und Höhe der Strafe gelten unterschiedliche Fristen, nach deren Ablauf die betreffenden Verurteilungen nicht (mehr) in das Führungszeugnis aufgenommen werden.
In vielen Fällen wird ein Eintrag nach 3 oder 5 Jahren nicht mehr im Führungszeugnis aufgeführt. So verschwinden etwa Geldstrafen oder kurze Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten in der Regel nach 3 Jahren – sofern sie überhaupt ins Bundeszentralregister eingetragen wurden und keine weiteren Verurteilungen hinzukommen. Bei schwerwiegenderen Delikten sowie bei bestimmten Sexualstraftaten beträgt die Frist 10 Jahre. Im Regelfall bleiben Verurteilungen allerdings fünf Jahre im Führungszeugnis berücksichtigt.
Diese Fristen betreffen ausschließlich die Sichtbarkeit der bestimmten Verurteilungen im Führungszeugnis. Im Bundeszentralregister kann der Eintrag auch nach Ablauf dieser Fristen weiterhin gespeichert und unter bestimmten Umständen eingesehen werden. Damit ein Eintrag auch aus dem Bundeszentralregister verschwindet, gelten andere, teils deutlich längere Tilgungsfristen.
Diese Frist beginnt in der Regel mit dem Datum der rechtskräftigen Entscheidung – nicht etwa mit dem Ende der Bewährungszeit oder der Zahlung einer Geldstrafe.

Wie wird ein Eintrag aus dem Führungszeugnis gelöscht?
Einträge im Führungszeugnis werden in der Regel automatisch gelöscht, sobald die gesetzlich vorgeschriebene Tilgungsfrist abgelaufen ist. Es gibt jedoch Ausnahmen: Wird während dieser Frist eine neue Straftat begangen oder ein weiteres Verfahren eingeleitet, kann dies die Löschung verzögern.
Möglichkeit der vorzeitigen Löschung
In sehr seltenen Ausnahmefällen ist auch eine vorzeitige Löschung möglich – allerdings nur unter den strengen Voraussetzungen des § 49 BZRG. So muss die Strafe vollständig vollstreckt sein, und es dürfen keine öffentlichen Interessen bestehen, die einer Löschung entgegenstehen. Die Hürden sind hoch.
Bloße Nachteile im Berufsleben oder im sozialen Umfeld reichen nicht aus. Erforderlich sind besonders gravierende Gründe, wie etwa ein offensichtlicher Rechtsfehler in der ursprünglichen Verurteilung. Wer eine vorzeitige Löschung beantragen möchte, sollte sich unbedingt rechtlich beraten lassen. Eine anwaltlich unterstützte Antragstellung beim Bundesamt für Justiz kann die Erfolgsaussichten erheblich verbessern, da eine überzeugende und gut begründete Darlegung im Einzelfall entscheidend ist.
Löschung von Registereintragungen bei Gesetzesänderung
Ändert sich die Rechtslage so, dass bestimmte Taten nicht mehr strafbar sind, können Betroffene unter eine Löschung der die Taten betreffenden Einträge im Bundeszentralregister beantragen. Dies ermöglicht es, die Folgen vergangener Verurteilungen zu mildern und sich an die neue Gesetzeslage anzupassen. So ist die Situation beispielsweise hinsichtlich der Cannabis-Legalisierung in Deutschland. Eintragungen im Bundeszentralregister aufgrund von Cannabis-Verstößen, die nach dem neuen Cannabisgesetz nicht mehr strafbar sind, können auf Antrag der betroffenen Person gelöscht werden.
Wenn Sie mehr zum Thema „Cannabis-Legalisierung in Deutschland: Änderungen durch das Cannabisgesetz ab April 2024“ erfahren wollen, lesen Sie gerne unseren ausführlichen Beitrag.
Häufig gestellte Fragen
