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Das Recht zu Schweigen: Warum Schweigen oft die beste Lösung ist

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Das Wichtigste in aller Kürze
  • Das Recht zu Schweigen ist eines der zentralen Schutzrechte eines Beschuldigten im Strafverfahren. Es soll verhindern, dass sich jemand selbst belasten muss.
  • Beschuldigte dürfen jederzeit die Aussage verweigern – und sollten das in der Regel auch tun, insbesondere ohne anwaltliche Unterstützung.
  • Zeugen dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen die Aussage verweigern, z.B. bei Verwandtschaft oder Selbstbelastungsgefahr.
  • Schweigen darf niemals als Schuldeingeständnis gewertet werden.
  • Wenn gegen Sie ermittelt wird, sollten Sie so früh wie möglich einen Strafverteidiger beauftragen.

Schweigen: Ihr gutes Recht?

Plötzlich steht die Polizei vor der Tür – oder ein Brief mit einer polizeilichen Vorladung landet im Briefkasten. Für viele Betroffene ist das ein Schock: Unsicherheit, Angst und zahlreiche Fragen kommen auf. Eine der häufigsten lautet: Muss ich zu den Vorwürfen etwas sagen – oder darf ich einfach schweigen?

Die Antwort darauf ist klar: Niemand ist verpflichtet, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Im Gegenteil – das Recht zu schweigen zählt zu den zentralen Grundsätzen des Strafverfahrens. Denn wer spricht, läuft Gefahr, sich ungewollt selbst zu belasten.
In diesem Beitrag erfahren Sie, wann Schweigen schützt, wer davon Gebrauch machen darf und warum es keineswegs ein Schuldeingeständnis ist, zu schweigen.

Schweigerecht – Was bedeutet das?

Das Recht zu schweigen zählt zu den wichtigsten Schutzrechten im deutschen Strafverfahren. Es erlaubt Beschuldigten, sich nicht zu den Vorwürfen zu äußern – sei es bei einer polizeilichen Vernehmung, vor der Staatsanwaltschaft oder vor Gericht. Ziel ist es, zu verhindern, dass sich jemand selbst belastet. Dieses Grundrecht ist im Strafprozess fest verankert und hat auch verfassungsrechtlich hohes Gewicht.

Wer darf schweigen, wer muss aussagen?

Beschuldigte im Strafverfahren haben das uneingeschränkte Recht, von ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Nach § 136 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO) muss jede beschuldigte Person ausdrücklich darüber belehrt werden, dass es ihr freisteht, sich zur Sache zu äußern – das heißt, dass sie nicht verpflichtet ist, eine Aussage zu machen. Dieses Recht gilt unabhängig von der Art der Tat, dem Stand des Verfahrens oder der Anwesenheit eines Verteidigers. Erfolgt diese Belehrung nicht, darf eine abgegebene Aussage vor Gericht nicht verwertet werden.

Gut zu wissen:

Das Schweigen eines Beschuldigten darf im Strafverfahren niemals zu seinem Nachteil ausgelegt oder als Schuldeingeständnis interpretiert werden. Auch wenn Betroffene keine Angaben machen, entstehen daraus rechtlich keine Nachteile. Entgegen weitverbreiteter Irrtümer ist es also keinesfalls „verdächtig“, von diesem Recht Gebrauch zu machen.

Anders als Beschuldigte dürfen Zeugen nur unter bestimmten Voraussetzungen schweigen. Grundsätzlich besteht für sie die Pflicht, vor Gericht oder bei der Polizei wahrheitsgemäß auszusagen. Wer als Zeuge die Aussage unberechtigt verweigert oder falsche Angaben macht, kann sich selbst strafbar machen.

Allerdings gibt es wichtige Ausnahmen, bei denen die Strafprozessordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht vorsieht:

  • Verwandtschaft: Enge Angehörige des Beschuldigten dürfen schweigen, zum Beispiel Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister (§ 52 StPO).
  • Berufsgeheimnisträger: Personen mit besonderem Vertrauensverhältnis, wie z. B. Rechtsanwälte, Ärzte, Journalisten oder Geistliche, haben ebenfalls ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 StPO).
  • Selbstbelastung: Jeder Zeuge darf die Aussage verweigern, wenn er sich dadurch selbst strafrechtlich belasten könnte (§ 55 StPO).

Daher sollten auch Zeugen sorgfältig prüfen, ob sie zur Aussage verpflichtet sind oder ob sie von einem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen dürfen.

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Schweigen oder nicht schweigen?

Wer als Beschuldigter zu einer polizeilichen Vernehmung geladen wird, sollte keinesfalls unüberlegt aussagen – schon gar nicht ohne anwaltliche Beratung. Sie haben jederzeit das Recht, einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Die Polizei ist verpflichtet, Ihnen dies zu ermöglichen und auf Wunsch mit der Befragung zu warten, bis der Anwalt anwesend ist. Bei besonders schwerwiegenden Tatvorwürfen kommt unter Umständen eine Pflichtverteidigung in Betracht. In diesen Fällen wird Ihnen automatisch ein Verteidiger zur Seite gestellt.

Grundsätzlich gilt: In vielen Situationen ist es besser, zunächst zu schweigen – selbst wenn Sie sich keiner Schuld bewusst sind. Unter Stress oder Druck sind unbedachte oder missverständliche Aussagen schnell gemacht und lassen sich später nur schwer korrigieren. Insbesondere erkennen juristische Laien oft nicht, welche Angaben strafrechtlich relevant sein könnten. Gerade in der Anfangsphase eines Ermittlungsverfahrens ist die Beweislage für Betroffene meist unklar. Aussagen zu diesem Zeitpunkt können leicht falsch verstanden werden. Deshalb raten Strafverteidiger häufig dazu, zunächst zu schweigen, bis eine vollständige Akteneinsicht möglich war. Erst dann lässt sich beurteilen, ob und in welchem Umfang es sinnvoll ist, eine Aussage zu machen.

Dennoch gibt es keine pauschale Empfehlung. Die Entscheidung, ob geschwiegen oder ausgesagt werden sollte, sollte immer anhand des individuellen Falls und nach Einsicht in die Ermittlungsakte gemeinsam mit einem erfahrenen Strafverteidiger getroffen werden.

Häufig gestellte Fragen

Nein, gegenüber der Polizei besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Aussage – weder für Beschuldigte noch für Zeugen. Eine Aussagepflicht entsteht erst, wenn eine staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Ladung erfolgt.

Wenn Sie weitere Fragen zum Thema oder zu Ihrem persönlichen Fall haben, kontaktieren Sie uns gern jederzeit.

Wer unberechtigt die Aussage verweigert, obwohl eine gesetzliche Aussagepflicht besteht (z. B. als Zeuge ohne Zeugnisverweigerungsrecht), muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen – etwa einem Ordnungsgeld, Ordnungshaft oder sogar einem eigenen Strafverfahren wegen Falschaussage oder Strafvereitelung.

Wichtig: Das Schweigerecht ist kein Freifahrtschein. Wer sich unsicher ist, ob er schweigen darf oder muss, sollte vorher anwaltlichen Rat einholen. Kommen Sie gerne jederzeit auf uns zu. Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Wer als Beschuldigter von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, muss
keine rechtlichen Nachteile befürchten. Polizei und Staatsanwaltschaft können und werden dennoch weiterermitteln – etwa durch Zeugenvernehmungen, Spurensicherung oder andere Beweismittel. Mit dem Schweigen verschaffen Sie sich allerdings wichtige Zeit, um gemeinsam mit Ihrem Anwalt nach Akteneinsicht eine durchdachte Strategie zu entwickeln. Eine voreilige Aussage in Unkenntnis der Beweislage kann hingegen nachteilig sein.

Immer wieder berichten Betroffene, dass sie sich während eines Verhörs
unter Druck gesetzt oder gar eingeschüchtert fühlten. Aussagen wie „Jetzt wäre es besser, reinen Tisch zu machen“ oder „Mit einem Geständnis kommt man besser weg“ können irreführend sein. Die Polizei darf zwar Gespräche führen und Fragen stellen, aber dabei nicht lügen, drohen oder täuschen. Nicht darunter fällt hingegen die sogenannte kriminalistische List, deren Einsatz der Polizei erlaubt ist.

Wer in einer solchen Situation verunsichert ist, sollte sich dies bewusst machen: Die Aussage kann jederzeit verweigert werden. Niemand muss sich äußern. Auch in einer solchen Situation ist es vollkommen legitim und sinnvoll, um eine Unterbrechung zu bitten oder zu sagen, dass man erst Rücksprache mit einem Anwalt halten möchte.

Ja, Zeugen haben grundsätzlich die Pflicht wahrheitsgemäß auszuagen, sofern ihnen kein Zeugnisverweigerungsrecht bzw. Auskunftsverweigerungsrecht zusteht. Wer als Zeuge vor Gericht vorsätzlich falsch aussagt, macht sich strafbar. Eine solche Falschaussage (§ 153 StGB) ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet werden kann. Wer unter Eid falsch aussagt, begeht einen
Meineid (§ 154 StGB) mit noch schwereren Konsequenzen. Hier droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

Wer als Zeuge aussagen muss und sich nicht mehr ganz sicher ist, sollte das dementsprechend auch gegenüber dem Gericht angeben anstatt eine Aussage „aus dem Bauch heraus“ zu treffen und damit möglicherweise eine Strafbarkeit zu riskieren.

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