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Betrunken Fahrrad fahren: Rechtliche Einordnung und strafrechtliche Konsequenzen

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Das Wichtigste in aller Kürze
  • Wer unter Alkoholeinfluss Fahrrad fährt, macht sich unter Umständen gemäß § 316 des Strafgesetzbuches strafbar.
  • Bereits ab 0,3 Promille kann das Fahrradfahrern strafrechtlich relevant sein – vorausgesetzt, es treten alkoholbedingte Fahrfehler bzw. Ausfallerscheinungen auf.
  • Ab einem Wert von 1,6 Promille gilt man auch ohne Ausfallerscheinungen als absolut fahruntüchtig.
  • Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe drohen auch Punkte in Flensburg, die Anordnung einer MPU und unter Umständen sogar den Entzug der Fahrerlaubnis.
  • Wenn Ihnen vorgeworfen wird, betrunken Fahrrad gefahren zu sein, sollten Sie sich frühzeitig an einen erfahrenen Strafverteidiger wenden, um drohende rechtliche Konsequenzen wirksam abzuwehren.

Zwei Räder und ein Glas zu viel

Ein gemütlicher Grillabend bei Freunden, das Sommerfest im Nachbardorf oder ein Nachmittag im Biergarten – nach zwei oder drei Drinks ist für viele klar: Das Auto bleibt stehen. Doch statt ein Taxi zu nehmen oder den Heimweg zu Fuß anzutreten, greifen viele ganz selbstverständlich und bedenkenlos zum Fahrrad. Dabei wird oft vergessen: Auch für das Radfahren gelten klare gesetzliche Grenzen.

Die Vorstellung, nach ein paar Gläsern noch sicher mit dem Fahrrad nach Hause zu kommen, ist in vielen Fällen falsch und kann mitunter sogar rechtliche Konsequenzen haben.

In diesem Artikel erfahren Sie, ab welchem Promillewert Sie als fahruntüchtig gelten, mit welchen Konsequenzen Sie rechnen müssen und wie Sie sich im Ernstfall richtig verhalten.

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Rechtliche Einordnung

Auch Radfahrer müssen mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn sie betrunken Fahrrad fahren. Denn Fahrräder gelten genau wie Autos oder Motorräder als Fahrzeuge im Sinne des Strafgesetzbuches. Wer also betrunken Fahrrad fährt, macht sich unter Umständen auch der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB oder der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB strafbar.

Nach § 315c StGB macht sich strafbar, wer ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt, obwohl er infolge des Alkoholgenusses fahruntüchtig ist und dadurch Leib oder Leben anderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet. § 316 StGB greift bereits früher: Hier reicht es aus, wenn jemand alkoholbedingt fahruntüchtig ist und am Straßenverkehr teilnimmt. Eine konkrete Gefährdung wie bei § 315c ist nicht erforderlich.

Strafbar – auch ohne Unfall

Für eine Strafbarkeit nach § 315c StGB ist eine konkrete Gefährdung erforderlich. Zu einem Unfall muss es nicht gekommen sein. Entscheidend ist, ob ein Schaden nur zufällig ausgeblieben ist. Daher genügt es bereits, wenn der Eintritt eines Schadens nur vom Zufall abhing – etwa, wenn ein Fußgänger nur knapp ausweichen konnte.

Reine Trunkenheit als Straftat

Auch wenn es beim betrunkenen Fahrradfahren nicht zu einer konkreten Gefährdung kommt, kann dennoch eine Strafbarkeit nach § 316 StGB vorliegen. Diese Vorschrift stellt bereits die bloße Teilnahme am Straßenverkehr im fahruntüchtigen Zustand unter Strafe.

Ob im Einzelfall ein strafbares Verhalten vorliegt, hängt sowohl von der getrunkenen Alkoholmenge und dem daraus resultierenden Promillewert als auch vom konkreten Verhalten im Straßenverkehr ab.

Ab wann gilt man auf dem Fahrrad als fahruntüchtig?

Ob jemand nicht (mehr) in der Lage ist, das Fahrrad sicher zu führen, wird anhand dem Kriterium der sogenannten Fahruntüchtigkeit bestimmt. Die Rechtsprechung unterscheidet hierbei zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit.

  • Absolute Fahruntüchtigkeit: Eine absolute Fahruntüchtigkeit liegt bei Radfahrern ab einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille vor. Ab diesem Wert geht man automatisch davon aus, dass eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr möglich ist – ganz gleich, ob die Person auffällig gefahren ist oder nicht.
  • Relative Fahruntüchtigkeit: Doch auch bei einem deutlich niedrigeren Alkoholwert von mindestens 0,3 Promille kann man bereits als fahruntüchtig gelten, wenn zusätzlich unsicheres oder auffälliges Verhalten hinzukommt. In diesem Fall spricht man von
    relativer Fahruntüchtigkeit. Ob sie vorliegt, wird immer im konkreten Einzelfall geprüft.

Neben der Alkoholisierung müssen dann auch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler erkennbar werden. Die individuelle relative Fahrtüchtigkeit wird also nicht allein anhand des Promillewerts, sondern vor allem anhand des tatsächlichen Verhaltens beurteilt.

Gut zu wissen:

Typische ausfallbedingte Ausfallerscheinungen sind beispielsweise:

  • Fahren in Schlangenlinien
  • Stürze ohne Fremdeinwirkung
  • Überfahren von roten Ampeln oder anderen Verkehrszeichen
  • Nichtbeachten der Vorfahrt
  • Beteiligung an einem Verkehrsunfall
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Welche Strafen drohen für betrunken Fahrrad fahren?

Wer betrunken mit dem Fahrrad erwischt wird, muss mit den folgenden rechtlichen Konsequenzen rechnen:

Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe

Für eine Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB sieht das Gesetz eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor. Bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.

Eintragung im Bundeszentralregister

Wer zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt wird, erhält einen Eintrag in sein Bundeszentralregister. Ab einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen erscheint die Verurteilung sodann auch im polizeilichen Führungszeugnis. Ein solcher Eintrag kann spürbare Folgen haben, z.B. bei der Jobsuche, bei einer Bewerbung im öffentlichen Dienst oder in anderen Situationen, in denen das Führungszeugnis vorgelegt werden muss.

Entzug der Fahrerlaubnis

Auch beim betrunkenen Fahrradfahren kann der Entzug der Fahrerlaubnis drohen. Insbesondere bei einer absoluten Fahruntüchtigkeit ab 1,6 Promille ordnet die Fahrerlaubnisbehörde häufig eine Sperrfrist an, innerhalb derer keine neue Fahrerlaubnis erteilt wird. Zudem kann im Rahmen des Verfahrens die Teilnahme an einer MPU zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis erforderlich sein.

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Eintragung ins Fahreignungsregister

Neben einer Trunkenheitsfahrt erfolgt neben der strafrechtlichen Sanktion auch eine Eintragung ins Fahreignungsregister. Das Kraftfahrt-Bundesamt vergibt in diesem Zusammenhang entsprechende Punkte „in Flensburg“. Die Anzahl der eingetragenen Punkte richtet sich dabei nach dem festgestellten Blutalkoholwert (BAK). Ab einem Wert von 1,6 Promille werden beispielsweise 3 Punkte eingetragen.

Anordnung einer MPU

In vielen Fällen wird eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Dabei richtet sich die Verpflichtung zur MPU häufig nach dem gemessenen Blutalkoholwert. Die Fahrerlaubnis erhält der Betroffene erst dann zurück, wenn er die Untersuchung erfolgreich bestanden hat.

Auch ohne Führerschein: Folgen für die Fahrerlaubnis

Ein häufiger Irrtum ist, dass Radfahrer, die gar keinen Führerschein besitzen, vermeintlich nichts zu befürchten hätten. Tatsächlich kann bereits durch die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad die
künftige Erteilung einer Fahrerlaubnis gefährdet werden. Das ist dann der Fall, wenn eine Sperrfrist verhängt wird, in der eine Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf. Behörden dürfen dann die Fahreignung in Frage, bevor überhaupt eine Fahrerlaubnis erteilt wird.

Beschuldigt wegen Trunkenheit auf dem Fahrrad – was tun?

Wenn Sie beschuldigt werden, betrunken mit dem Fahrrad gefahren zu sein, sollten Sie nicht lange warten und sich möglichst früh rechtlichen Rat holen. Eine gute Strategie kann dabei helfen, Strafen oder weitere Folgen wie eine MPU zu vermeiden. Wichtig ist, dass Sie Ihre Rechte kennen und ruhig bleiben. Vor allem sollten Sie in einem gegen Sie laufendes Ermittlungsverfahren Ihr Schweigerecht nutzen und keine vorschnellen Aussagen machen.

Weitere Informationen und Tipps zum Thema erhalten Sie in unserem ausführlichen Beitrag „Vorladung als Beschuldigter – Was muss ich beachten?

Häufig gestellte Fragen

Nein, für Radfahrer gelten andere Grenzen als für Autofahrer. Ab 1,6 Promille liegt die sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit vor. Das heißt, es wird unabhängig vom Fahrverhalten die Untauglichkeit, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen, angenommen.

Bereits ab 0,3 Promille kann jedoch eine relative Fahruntüchtigkeit gegeben sein, wenn zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten. Diese 0,3-Promillegrenze gilt sowohl für Fahrrad- als auch Autofahrer.

Hierfür kommt es entscheidend auf die Art des E-Bikes an.

Normale Pedelecs, also E-Bikes, die den Fahrer beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h unterstützen, werden rechtlich genauso wie herkömmliche Fahrräder behandelt. Deshalb gelten für sie die gleichen Promillegrenzen wie für gewöhnliche Fahrräder.

Sogenannte S-Pedelecs und schnellere E-Bikes hingegen gelten als Kleinkrafträder oder Kraftfahrzeuge, für die strengere Promillegrenzen wie bei einem Auto gelten. Die relative Fahruntüchtigkeit wird auch hier bei 0,3 Promille angenommen, wenn zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten. Die absolute Fahruntüchtigkeit wird hingegen bereits ab einem Wert von 1,1 Promille angenommen.

Ob eine MPU angeordnet wird, richtet sich in erster Linie nach dem bei der Fahrt gemessenen Promillewert. In der Regel erfolgt eine Anordnung, wenn eine Person mit einem Wert von 1,6 Promille oder mehr auf dem Fahrrad kontrolliert wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob es zu einem Unfall oder anderen Beeinträchtigungen im Straßenverkehr kam.

Ab einem Promillewert von 1,6 Promille geht die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig von einer fehlenden Fahreignung aus. Im Rahmen einer MPU wird die Eignung zur sicheren Teilnahme am Straßenverkehr überprüft und beurteilt, ob die bestehenden Zweifel ausgeräumt werden können.

Die MPU besteht in der Regel aus 3 Teilen: einem medizinischen Teil, einem Leistungstest und einem psychologischen Gespräch.

Ziel der MPU ist es, eine Prognose darüber zu treffen, ob die betroffene Person künftig in der Lage sein wird, sicher und verantwortungsvoll am Straßenverkehr teilzunehmen. Im Falle einer Alkoholfahrt mit dem Fahrrad liegt der Fokus vor allem auf einer kritischen Auseinandersetzung mit dem eigenen Alkoholkonsum sowie der Entwicklung von Strategien zur zukünftigen Abstinenz, sofern ein entsprechender Hang zum Alkohol gegeben sein sollte.

Unser Tipp: Steht Ihnen eine MPU bevor, sollten Sie sich gezielt vorbereiten, um Ihre Erfolgschancen zu erhöhen. Hierfür eignet es sich beispielsweise eine verkehrspsychologische Beratung oder die Teilnahme an speziellen Vorbereitungskursen.

Wenn Sie der Anordnung der MPU nicht nachkommen oder nicht bestanden haben, bleiben die Zweifel an Ihrer Fahreignung bestehen. In diesem Fall ist eine (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis nicht möglich. Solange kein positives MPU-Gutachten vorliegt, wird die Fahrerlaubnis nicht wiedererteilt werden. Wer sich dennoch ans Steuer setzt, begeht eine Straftat nach § 21 StVG wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

In bestimmten Fällen – insbesondere bei Alkoholauffälligkeit – verlangen die Behörden zusätzlich einen Nachweis über die Abstinenz, etwa durch regelmäßige Kontrolluntersuchungen. Dies betrifft vor allem Personen, bei denen ein Alkoholmissbrauch oder ein entsprechender Verdacht besteht.

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